Abmahnung WeSaveYourCopyrights wegen Nexus²

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Abmahnung im Auftrag von reFX Audio Software Inc. - Hilfe auch am Wochenende!

Einmal mehr erreichen uns Abmahnungen der Kanzlei WeSaveYourCopyrights im Namen der reFX Audio Software Inc. wegen der angeblich illegalen Nutzung von „Nexus²"

Die Kanzlei fordert im Namen ihrer Auftraggeber für eine angebliche Urheberrechtsverletzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wobei die Frist hierfür zwecks Druckaufbaus viel zu kurz bemessen ist.

Weiter wird in der Abmahnung massiv mit rechtlichen Konsequenzen für den Fall der Nichtreaktion gedroht. Es werden hohe fünfstellige Streitwerte genannt, um den Abgemahnten einzuschüchtern und zu übereilten Handlungen  zu bewegen. Die genannten Streitwerte sind deutlich übersetzt.

Den Abmahnschreiben des Gegners sind vorformulierte Unterlassungserklärungen beigefügt.

Wir raten dringend davon ab, diese vorformulierten Unterlassungserklärungen zu unterzeichnen, da diese deutlich zugunsten des jeweils abmahnenden Rechteinhabers, formuliert sind.

Die Erklärung ist dementsprechend vollständig neu umzuformulieren, um sich nur dahingehend zu „unterwerfen", was auch wirklich notwendig ist. Und nicht darüber hinaus.

Durch entsprechende Formulierungen lassen sich die rechtlichen Folgen einer Unterlassungserklärung erheblich zu Ihren Gunsten abmildern.

Beachten Sie auch, dass die im Internet befindlichen Mustererklärungen hierzu in keinster Weise geeignet sind.

Nicht ungeprüft den geforderten Vergleichsbetrag bezahlen!

Der angebotene Vergleichsbetrag darf unter keinen Umständen ungeprüft bezahlt werden.

In den meisten Fällen sind die Beträge sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach nicht gerechtfertigt.

Drei Beispiele:

1)      So kann beispielsweise vom jeweiligen Anschlussinhaber kein Schadensersatz gefordert werden, wenn dieser nicht selbst, also täterschaftlich für den Download verantwortlich ist. Hier können allenfalls Anwaltskosten für die Versendung der Abmahnung gefordert werden, und das meist auch in einer viel geringeren Höhe, als ursprünglich gefordert.

2)      Auch besteht laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Filesharing vom 05.10.2012 (BGH I ZR 74/12). Der BGH entschied hier, dass Eltern nicht automatisch für das Filesharing ihrer minderjährigen Kinder haften, wenn diese zuvor entsprechend belehrt wurden. Ähnliches gilt für WG-Mitbewohner, Eheleute oder sonstige Gemeinschaften, soweit die normalen Sicherheitsvorkehrungen (z.B. WLAN-Verschlüsselung) eingehalten werden.

3)      Auch der in der Abmahnung angegebene File-Hashwert hat gemäß neuester Rechtsprechung kein Beweiswert. Das Amtsgericht München (Az.: 111 C 13236/12) hat mit Urteil vom 15. März 2013 hierzu entschieden, dass der in einer Filesharing-Abmahnung zu Grunde gelegte Hash-Wert einer Torrent-Datei keinen Beweis dafür bietet, dass das urheberrechtlich geschützte Werk auch tatsächlich angeboten wurde.

Bezüglich der geforderten Abschlagssummen ist also Vorsicht geboten. Hier verbieten sich pauschale Lösungsvorschläge.

Vielmehr muss der individuelle Fall geprüft werden. Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass sich die geforderten Vergleichsbeträge mit der entsprechenden Argumentation oft erheblich reduzieren lassen.

Lassen Sie sich beraten!

Profitieren Sie hier von unserer Erfahrung, damit für Sie das bestmögliche Ergebnis erzielt werden kann.

Wir werden uns umgehend mit ihnen in Verbindung setzen. Das telefonische Erstgespräch ist kostenlos.

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