Abmahnung bei Internettauschbörsen: Anwaltsgebühren sind auf 100,00 €uro gedeckelt!

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Der Bundesgerichtshof bejaht in einer aktuellen Pressemitteilung (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. : I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens; Pressemitteilung Nr. 101/2010 vom 12.05.2010) eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 €uro für den Fall einer erstmaligen Abmahnung beim Tausch eines Musiktitels.

Bereits das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG Frankfurt/Main, 01.02.2010 - 30 C 2353/09-75) hat kürzlich § 97a Abs. 2 UrhG im Fall einer Benutzung von Internettauschbörsen für einschlägig gehalten.

Das Urheberrechtsgesetz  normiert, dass für den Fall einer  

(1) erstmaligen Abmahnung in  

(2) einfach gelagerten Fällen mit einer nur

(3) unerheblichen Rechtsverletzung  

(4) außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,- € beschränkt sind!

Das Amtsgericht Frankfrut am Main hat seine Entscheidung unter anderem wie folgt begründet:

"1.) Die Beklagte hat bislang keine identischen oder in ihrem Kern im Wesentlichen gleich gelagerten Verletzungshandlungen im Verhältnis zum Kläger begangen.

2.) Im Weiteren wirft auch die rechtliche Bewertung keine Schwierigkeiten (mehr) auf, da inzwischen hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten in vergleichbaren Fällen auf eine umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Auch der hinsichtlich der Frage des "einfach gelagerten Falles" von der Klagepartei in Bezug genommene Rechercheaufwand ist mittlerweile durch den Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG  stark vereinfacht. Allein die Tatsache, dass der Gestattungsantrag über das Gericht zu stellen ist, macht den Vorgang nicht zu einem "rechtlich" Schwierigen. Schließlich können die Abmahnenden regelmäßig auf vorformulierte Schreiben zurückgreifen, da die rechtliche Bewertung unabhängig von der Art des angebotenen Werkes ist. Es müssen lediglich der Abgemahnt, das konkrete Werk, die Höhe der Kosten und die Nachweise eingefügt werden, was keines großen Aufwands (mehr) bedarf (vgl. zur Subsumtion von "Massenabmahnungen" unter der einfach gelagerten Fälle Ewert/von Hartz, Neue kostenrechtliche Voraussetzungen bei der Abmahnung im Urheberrecht, MMR 2009, 84 (87)); Prof. Dr. Thomas Hoeren, zur Frage der Begrenzung der Abmahngebühren nach § 97 a UrhG  in CR 6/2009).

3.) Im Weiteren ist auch die Voraussetzung der "Unerheblichkeit" der Rechtsverletzung zu bejahen.  Zwar hat die Tauschbörse in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucksache 16/8783,50) nicht explizit Eingang gefunden, soweit dort das öffentliche Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnitts auf einer privaten Homepage, eines Liedtextes auf einer privaten Homepage bzw. die Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung erwähnt worden sind. Die Aufzählung dort hat jedoch nur beispielhaften Charakter. Dass nicht sämtliche einschlägigen Sachverhalte in die Aufzählung Eingang finden konnten, zeigt der Verweis der Gesetzesbegründung auf den Einzelfall. Allen Beispielen der Aufzählung der Gesetzesbegründung ist nun mit dem hiesigen Sachverhalt gemein, dass es sich um eine einmalige Rechtsverletzung durch das Zugänglichmachen eines einzelnen Werkes handelt.

4.) Dass das zur Verfügung Stellen der Datei schließlich außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehen ist, ergibt die Tatsache, dass die Art und Weise der Handlung nicht eine solche ist, wie man sie von einem gewerblich Handelnden erwarten würde (z.B. Vielzahl von Verbreitungshandlungen oder auch die Absicht, Einnahmen zu erzielen).

Zusammenfassung und Ausblick

Die abmahnenden Rechtsanwälte fordern regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages, der sich aus  Anwaltskosten und  Schadensersatzforderungen zusammensetzt.

Unterschreiben Sie auf keinen Fall unüberlegt die von dem Abmahner beigefügte Unterlassungserklärung. Damit würden Sie unter Umständen die Schuld anerkennen und müssten so die Kosten der Gegenseite in der geforderten Höhe tragen.

Insbesondere auch wegen der regelmäßig in Betracht kommenden Kostendeckelung des § 97a Abs. 2 UrhG sollte der Abgemahnte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Hierbei gilt es die vom abmahnenden Anwalt gesetzten Fristen zu beachten.

Anderenfalls droht ein  Einstweiliges Verfügungsverfahren, was hohe Kosten auslöst.

In vielen Fällen ist die Abgabe einer sogenannten "modifizierten Unterlassungserklärung" zu empfehlen, um so den Unterlassungsanspruch der Gegenseite zu erledigen. Diese modifizierte Unterlassungserklärung sollte so formuliert werden, dass so wenig wie möglich aber soviel wie nötig zugestanden wird. Bei der Erstellung der modifizierten Unterlassungserklärung sollte profunde anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Kanzlei Kohberger vertritt Mandanten u.a. gegenüber den folgenden angeblichen Rechteinhabern: Universal Musik GmbH (Kanzlei Rasch), Sido (Kanzlei Rasch), DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH (Kanzlei Schalast & Partner), Hitmix Music Agentur (Kanzlei Baek Law), Bushido - bürgerlich: Anis Mohamed Youssef Ferchichi (Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe), Foerster Media (Kanzlei C-S-R), Silwa Filmvertrieb AG (Kanzlei U C), Ministry of Sound Recordings Germany (Kanzlei Kornmeier & Partner), GSDR GmbH (Kanzlei Kornmeier & Partner), Constantin Film Verleih GmbH (Kanzlei Waldorf), Content Services Ltd. (Kanzlei Olaf Tank) und Styleheads Gesellschaft für Entertainment mbH (Kanzlei Nümann Lang).