Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für den Film Godzilla

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Rechteinhaber Warner Bros. Entertainment GmbH geht gegen Filesharing in Tauschbörsen vor

Bei dem Actionfilm handelt es sich um eine Neuverfilmung des zuletzt 1998 von Robert Emmerich in den Deutschen Kinos zu sehenden Filmklassikers. Zuvor konnte das etwas groß geratende, aber im Kern doch gutmütige Monster, schon in Dutzenden japanischen Filmen zu bewundern werden.

Was fordern die Abmahner von den Betroffenen?

Wie bei einer Abmahnung aus dem Hause Waldorf Frommer zu erwarten, werden die abgemahnten Anschlussinhaber zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 815,00 aufgefordert. Hintergrund ist der Vorwurfs der illegalen Verbreitung des genannten Filmwerkes über Ihren Internetanschluss in Internettauschbörsen.

Abmahnschreiben sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden

Für den abgemahnten Anschlussinhaber als Empfänger einer solchen Abmahnung lohnt es sich, den Inhalt dieses Schreibens genau zu prüfen. Mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangenen drei Entscheidungen des obersten deutschen Zivilgerichts zum Thema Abmahnungen (Sommer unseres Lebens – BGH I Z 68/08, Morpheus – BGH I Z 74/12 und ganz aktuell Bearshare - BGH I Z 169/12) stehen den abgemahnten Anschlussinhaber wirksame Argumente zur Verteidigung gegen ein solches Abmahnschreiben zur Verfügung. Insbesondere wenn der Anschluss durch mehrere Hausbewohner genutzt wird, dürfte es bei einer sachgerechten Verteidigung für die abmahnenden Rechtsanwälte schwierig werden, die Geldforderung in der gewünschten Höhe durchzusetzen.

Vorsicht vor der beigefügten Unterlassungserklärung

Keinesfalls sollte die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung unkritisch übernommen und zurückgeschickt werden, denn an den Inhalt einer solchen Unterlassungserklärung ist der Schuldner ein Leben lang gebunden. Haben Sie Fragen zu einem solchen Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer wegen des Verbreitens des Films Godzilla, zu dem Inhalt einer Unterlassungserklärung oder zur Höhe des Vergleichsbetrages den Sie aufgefordert wurden zu zahlen? Wir stehen Ihnen im Rahmen einer telefonischen Ersteinschätzung Werktages von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr gerne zur Verfügung. Rufen Sie dazu an.