Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen Nymphomaniac I und II

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Tele München GmbH lässt Filesharing der Neuerscheinung in Tauschbörsen abmahnen

Es sind Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer wegen Nymphomaniac I und II im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft im Umlauf. Lars von Triers Neuveröffentlichung Nymphomaniac hat in der deutschen Medienszene – wie so üblich - für Aufregung gesorgt. Nach zuvor lediglich nachdenklichem Kino hat der Filmemacher nun ein Erotik-Film mit Art-House Charakter geschaffen. Für noch mehr Aufregung wird der Film sorgen, wenn er nicht im Kino oder auf DVD angesehen wurde, sondern in Form eines unerlaubten Downloads aus einem Peer-to-Peer Netzwerk. Dann nämlich besteht die erhöhte Gefahr, eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer zu erhalten. Der Rechteinhaber Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft, der die Rechte an Nymphomaniac Vol. I und Vol. II hält, hat die Münchener Anwälte damit beauftragt, angebliche Rechtsverletzungen an den Filmen abzumahnen.

Die Folgen solch einer Abmahnung sind weitreichend. Derjenige, der zugleich beide Teile von Nymphomaniac geladen und damit verbreitet hat, der muss mit einer Geldforderung in Höhe von 1481,30 Euro rechnen. Wem vorgeworfen wird, lediglich einen Teil veröffentlicht zu haben, wird mit 815,00 Euro zur Kasse gebeten. Weiterführend wird der Betroffene aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Konkret betitelt ist eine der Abmahnung beigefügte Variante „Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages“. Das muss so nicht unterzeichnet werden, wie es von der Gegenseite vorgefertigt und zur Unterschrift vorgelegt wird.

Was ist nach dem Erhalt der Waldorf Frommer Abmahnung wegen Nymphomaniac zu tun?

Erst einmal geht es darum sich über die absehbaren Chancen, Risiken und Kosten einer außergerichtlichen Verteidigung zu informieren. Hierzu bieten die Dr. Wachs Rechtsanwälte die Möglichkeit einer kostenlosen, telefonischen Ersteinschätzung. Die Verteidigung bietet Dr. Wachs für einen vorher festgelegten Pauschalbetrag, der bereits im ersten Telefonat mitgeteilt wird. Per Mail, Telefon oder durch einen persönlichen Besuch in der Kanzlei in Hamburg können Sie sich gerne an uns wenden.