Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen Pompeii im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH

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Kanzlei mahnt Filesharing an Film in Tauschbörsen ab

Die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München mahnt im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH Internetanschlussinhaber ab, denen zur Last gelegt wird das Filmwerk Pompeii Dritten unerlaubt zum Download zur Verfügung gestellt zu haben. Nach dem Erhalt der Abmahnung geht es darum, sich ausgiebig über die absehbaren Chancen Risiken und Kosten einer außergerichtlichen verteidigen zu informieren. Die wenigsten Betroffenen wissen, dass sie der Abmahnung nicht wehrlos gegenüberstehen. Es besteht durchaus die Möglichkeit, die Abmahnung kritisch durch einen Anwalt prüfen zu lassen und unberechtigte Anteile zurückzuweisen.

Was ist nach dem Erhalt der Abmahnung zu tun?

Grundlegend geht es darum, zu hinterfragen, unter welchen Bedingungen die Rechtsverletzung an dem Film Pompeii stattgefunden hat. Die gegnerische Seite gegen eine Abmahnung erst einmal davon aus, dass der angeschriebene Anschlussinhaber die Rechtsverletzung auch selber begangen hat. Die Praxis jedoch hat gezeigt, dass dieses in vielen Fällen nicht so einfach gelagert ist. Da ein Internetanschluss heutzutage oftmals von einer Vielzahl von Personen zeitgleich genutzt wird, besteht immer die Möglichkeit, dass auch Dritte für die Rechtsverletzung verantwortlich sind. In diesem Fall muss hinterfragt werden, in welchem Verhältnis der Täter zum angeschriebenen Anschlussinhaber steht. Hierbei wird unterschieden zwischen minderjährigen Familienmitgliedern, anderen Familienangehörigen, Ehepartnern, Besuch, Mitbewohnern oder Untermietern. Daher sollte die Forderung der Gegenseite nicht vorbehaltlos erfüllt werden.

Was wird in der Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Pompeii gefordert?

Die Forderung eine Abmahnung besteht aus unterschiedlichen Anteilen. Der Betroffene wird aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Anwaltskosten und Aufwendungsersatz zu erstatten sowie das widerrechtlich erlangte Werk vom Computer zu löschen und nicht mehr im Internet zu verbreiten. Nicht alle Ansprüche müssen in jedem Fall erfüllt werden. Hier gilt zu klären, ob die Geldforderung nicht zumindest in Anteilen zurückgewiesen werden kann. Gleichwohl in den meisten Fällen eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, muss auch hier geprüft werden wer diese überhaupt unterzeichnen soll.

Was bieten die Dr. Wachs Rechtsanwälte im Falle der Abmahnung wegen Pompeii?

1. Kostenlose, telefonische Ersteinschätzung (Auch ohne Mandatserteilung)

2. Sofortige Reaktion nach Mandatserteilung möglich

3. Ortstermine nicht nötig

4. Kommunikation über E-Mail möglich

5. Rückrufanfragen möglich (Wir rufen an, wenn Sie Zeit haben)

6. Außergerichtliche Verteidigung für einen festen Pauschalbetrag

Sie erreichen Dr. Wachs unter der Rufnummer 040 411 88 15 70.

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