Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH – Die aktuellen Alben
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Aus aktuellem Anlass weisen wir nochmals auf Abmahnungen der Kanzlei Waldorf im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen durch das unerlaubte Anbieten geschützter Musikwerke in Filesharing-Netzwerken hin. Abgemahnt werden derzeit verstärkt folgende Musikalben:
Leonard Cohen - Live in London
Gossip - Music for men
Daniel Schumacher - The Album
Kings of Leon - Only by the Night
U2 - No Line on the horizon
AC/DC - Black Ice
Bela B - Code B
Britney Spears - Circus
The Ting Tings - We started nothing
Die streitgegenständlichen Alben sollen von den betroffenen Anschlussinhabern ohne Zustimmung der Sony Music Entertainment Germany GmbH in Internet-Tauschbören wie „ eKad ", „ eDonkey " oder „ BitTorrent " anderen Nutzern zum Download angeboten und damit im Sinne von §19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Aus dieser Rechtsverletzung macht die Kanzlei Waldorf Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung geltend. Daneben wird die Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangt.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird eine Schadensersatzsumme von EUR 856 für die Abgeltung der Angelegenheit gefordert. Diese Summe setzt sich aus EUR 506,00 für Anwaltskosten und EUR 350,00 für den Schadensersatz zusammen.
Dabei ist zu beachten, dass im Falle einer Urheberrechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch nach §97 Abs. 1 UrhG grundsätzlich besteht. Die dem Schreiben beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist allerdings rechtlich nachteilig verfasst. Mit Unterzeichnung werden die Rechtsverletzung und sämtliche geltend gemachten Ansprüche der Gegenseite anerkannt. Dies kann weitreichende finanzielle Konsequenzen haben. In Betracht kommt daher die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, bei deren Erstellung Sie sich anwaltlich beraten lassen sollten. Auch kann sich bei einer Überprüfung des Einzelfalles ergeben, dass die geforderten Beträge überzogen sind und bei entsprechender Argumentation jedenfalls gesenkt werden können.