Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei C-S-R für die Purzel-Video GmbH

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Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei C-S-R für die Purzel-Video GmbH

Im Namen der Erotikfilmindustrie, insbesondere der Purzel-Video GmbH, mahnt die Ettlinger Rechtsanwaltskanzlei C-S-R derzeit massiv urheberrechtliche Verstöße ab. Es geht vor allem um Internetnutzer, die mittels Internettauschbörsen (sog. p2p-Netzwerke, z.B. BitTorrent, eMule, eDonkey) Erotikfilme zum Download angeboten haben, ohne dazu eine entsprechende Erlaubnis des Unternehmens zu besitzen. U.a. betroffen sind Werke aus den Filmreihen „Jacke Hammers Fötzchenparade", „Dicke Lippen-kleine Löcher", „Casting und Fotzenspiel" und „Gothic Lolitas".

Das Anbieten zum Download stellt dabei einen Verstoß gegen §19a UrhG dar, wonach die Verwertungsrechte, also auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, allein dem Urheberrechtsinhaber zustehen.

In der Abmahnung werden sodann Ersatz- als auch Unterlassungsansprüche geltend gemacht, die sich aus Anwaltskosten und Schadensersatzansprüchen zusammensetzen. Gerade, wenn Verstöße gegen mehrere Filmwerke im Raum stehen, sind uns schon Gesamtforderungen von bis EUR 5.850 bekannt geworden.

Im Anschluss wird dem Abgemahnten eine sehr eng bemessene Frist von kaum mehr als einer Woche gesetzt um den geltend gemachten Ansprüchen nachzukommen, was den Abgemahnten zusätzlich unter Druck setzen soll.

Wenn auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung von der Rechtsanwaltskanzlei C-S-R erhalten haben,   sollten Sie sich umgehend und auf jeden Fall im Rahmen der Ihnen gesetzten Frist anwaltlichen Rat einholen. Denn ein untätiges Verstreichenlassen der Ihnen gesetzten Frist kann tatsächlich zu dem Ihnen im Abmahnschreiben angedrohten, u.U. äußerst kostspieligen gerichtlichen Verfahren führen, was es in Ihrem Interesse zu vermeiden gilt.

Ebenso falsch wäre es allerdings, den gestellten Forderungen vorbehaltlos nachzukommen. Denn unseres Erachtens nach sind Sie weder verpflichtet, die für viele Fälle zu weitgehende Unterlassungserklärung in der Ihnen angetragenen Form abzugeben, noch müssen die Ihnen angedrohten Kosten zutreffend sein. Diese beruhen nämlich letzten Endes auf einer Schätzung nach § 287 ZPO, wofür u.a. die Anzahl der angebotenen Filme sowie alle weiteren Umstände des Einzelfalles von Bedeutung sind.

Hier lohnt es sich auf jeden Fall einen auf dem Gebiet des Urheberrechts fachkundigen Anwalt einzuschalten, der einzelfallbezogen prüft, ob der geltend gemachte Schadensersatz wirklich im vollen Umfang gerechtfertigt ist. U.U. kann so eine namhafte Summe gespart werden. Je nach Fall kann auch der neu ins UrhG eingefügte § 97a UrhG helfen, der besagt, dass bei einfach gelagerten Erstverstößen die Abmahnkosten EUR 100 nicht überschreiten dürfen. Auch dessen Anwendbarkeit sollten Sie unbedingt von einem Anwalt überprüfen lassen.

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