Abmahnung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH für den Film "Movie 43"

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Abgemahnte Tauschbörsennutzer sollen Unterlassungserklärung für illegales Filesharing abgeben

1. Wer mahnt ab?

Im heutigen Fall handelt es sich um eine Abmahnung von den Waldorf Frommer Rechtsanwälten aus München für die Constantin Film Verleih GmbH. Abgemahnt wird der Film "Movie 43".

2. Was genau wird abgemahnt?

Mit der Abmahnung werden behauptete urheberrechtliche Ansprüche geltend gemacht.

Danjel-Philippe Newerla
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: http://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail:
Markenrecht, Urheberrecht
Preis: 190 €
Antwortet: ∅ 20 Std. Stunden

Dem Adressat der Abmahnung wird vorgeworfen, den Film "Movie 43" im Internet über eine sog. Onlinetauschbörse (Filesharing) heruntergeladen und gleichzeitig Dritten zum Herunterladen bereitgestellt zu haben.

3. Was fordern die Abmahner?

Der Empfänger der Abmahnung wird regelmäßig aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber den Abmahnern abzugeben.

Darüber hinaus soll ein Betrag in Höhe von pauschal 1028.- € an die Rechtsanwälte gezahlt werden.

Dieser Betrag wird gefordert, um die behaupteten Schadensersatzansprüche sowie Rechtsanwaltskosten abzugelten.

4. Wie reagiere ich auf eine Abmahnung?

Bitte lassen Sie sich nicht einschüchtern!

Zahlen Sie nicht den geforderten Betrag und unterschreiben Sie keinesfalls die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung.

Zunächst müsste erst einmal geprüft werden, ob überhaupt ein Urheberrechtsverstoß nachweisbar ist.

Sollte nämlich tatsächlich unter keinen Umständen eine Urheberrechtsverstoß nachweisbar sein, so bräuchten Sie überhaupt nicht reagieren. Dieses muss aber zunächst in Ihrem Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Auch wenn eine Prüfung Ihres Falles ergibt, dass ein Urheberrechtsverstoß vorliegt, so lassen sich dennoch oftmals im Einzelfall mit einer entsprechenden anwaltlichen Argumentation die geforderten Gesamtkosten deutlich reduzieren.

Dann müßte auch innerhalb der gesetzten Frist eine abgeänderte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Bitte verwenden Sie nicht eigenständig Muster aus dem Internet. Dieses birgt erhebliche Risiken.

5. Einmaleins bei Erhalt einer Abmahnung

1. Kein Kontakt zu den Abmahnern!

2. Nicht die vorgefertigte Unterlassungserklärung abgeben und auch kein Muster aus dem Internet ungeprüft verwenden!

3. Fristen nicht versäumen!

4. Vor Fristablauf einen Rechtsanwalt einschalten!

Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten? Ich helfe Ihnen gerne mit meiner langjährigen Erfahrung auf diesem Gebiet.

Kontaktieren Sie mich doch einfach ganz unverbindlich für ein kostenloses Erstgespräch, um Ihren persönlichen Fall zu besprechen. Dabei gehen Sie kein Kostenrisiko ein. Sie können selbstverständlich nach dem Erstgespräch ganz in Ruhe entscheiden, ob ich Ihnen weiter helfen darf oder nicht.

Die Höhe meines Festpreises (inkl. Auslagen und 19% MwSt.) für die außergerichtliche Vertretung in Abmahnungsfällen (Filesharing) richtet sich nach der Höhe des von den Abmahnern geforderten Betrages.

Mit freundlichen Grüßen von der Nordseeküste

Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht-

Langener Landstr.266
27578 Bremerhaven
info@drnewerla.de
www.bewertungsbeseitiger.de
0471/4839988-0
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