Abmahnung durch WeSaveYourCopyRights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wegen Download von Musiktitel erhalten?

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Abmahnungen im Auftrag der Zooland Music GmbH

Die Kanzlei WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geht im Auftrag der Zooland Music GmbH gegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen vor und fordert vermeintliche Urheberrechtsverletzer - jeweils den Internetanschlussinhaber - auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie eine Zahlung in Höhe von 450,- EUR zu leisten. Aktuell betroffen sind z.B. die Musiktitel "R.I.O. – Miss Sunshine", "Jennifer Rush – The Power Of Love", "R.I.O. Feat. U-Jean – Animal" und "R.I.O. feat. U-Jean – Turn This Club Around".

Auch wenn Betroffenen in vielen Fällen der Gedanke an einen Betrug oder Abzocke wegen der erhaltenen Abmahnung kommt, so muss doch gesagt werden, dass das Abmahnschreiben nicht ohne weiteres in diese Kategorie eingeordnet werden kann. Die mit einer Abmahnung erhobenen Ansprüche können gerechtfertigt sein, wenn sie gegenüber dem Anschlussinhaber tatsächlich bestehen. Ob das der Fall ist, richtet sich nicht nur danach, ob der Anschlussinhaber selbst die vorgeworfene Rechtsverletzung begangen hat. Eine Haftung kommt auch dann in Betracht, wenn ein Dritter den Internetanschluss des Anschlussinhabers nutzen konnte und der Anschlussinhaber insoweit ihm obliegende Pflichten verletzt hat, mittels denen die Rechtsverletzung zu verhindern gewesen wäre. Allerdings ist in solchen Fällen die Höhe des geforderten Betrages zu hinterfragen und unter Umständen – jedenfalls teilweise – zurückzuweisen. Das lässt sich aber nur für den jeweiligen Einzelfall ermitteln.

Gegen eine Abmahnung gibt es eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten, deren Bestehen im jeweiligen Einzelfall überprüft werden sollte. Beispielsweise, wenn die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch Dritte begangen wurde, ist zumindest der Schadenersatzanteil des geforderten Betrages zurückzuweisen. Betreffend die Anwaltskosten der Gegenseite können diese, entweder nach § 97a Abs. 2 UrhG oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), als niedriger anzusetzen sein als vorgetragen. Schließlich ist auch keineswegs gesagt, dass die angegebene IP-Adresse in jedem Fall ohne Fehler ermittelt worden und dem entsprechenden Anschlussinhaber überhaupt ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Diese und weitere Angriffspunkte sollten zusammen mit einem Anwalt besprochen werden.