Abmahnung durch die Rechtsanwälte FAREDS, Schulenberg & Schenk und Negele, Zimmel, Greuter, Beller

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Gegenstand sind Filme aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung über Tauschbörsen

Filme, Musik, Computerspiele - die Möglichkeiten, kostenlos nicht nur aktuelle Werke im Internet zu bekommen, sind durch die einschlägigen Online-Tauschbörsen (p2p) enorm. Ebenso groß sind aber auch die Konsequenzen, die Internetnutzer, die sich dieser Wege bedienen, treffen können.

So erreichen Abmahnschreiben der Hamburger Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, der Hamburger Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte sowie der Augsburger Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Internetanschlussinhaber. Inhalt dieser Schreiben sind jeweils angebliche Urheberrechtsverletzungen, die die Angeschriebenen durch Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Online-Tauschbörsen begangen haben sollen.

Rechteinhaber dieser geschützten Werke und damit Auftraggeber der Rechtsanwaltskanzleien sind zum einen die Malibu Media, LLC, zum anderen BERLIN MEDIA ART JT e.K. sowie die M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. . Gegenüber den Empfängern einer entsprechenden Abmahnung lassen sie Unterlassungs- und Zahlungsansprüche geltend machen.

Gegenstand sind dabei folgende (einzelne) Erotikfilme:

1. FAREDS für Malibu Media:

a) X-Art: „Yoga Master & Student" (Mira)

b) X-Art: „Warm Inside" (Susie, Clover)

2. Schulenberg & Schenk für BERLIN MEDIA ART:

„Manga! Sperma Sperma Sperma"

3. Negele, Zimmel, Greuter, Beller für M.I.C.M. MIRCOM:

„Fick Party - Fuck and Dance Vol. 76 - Jeder darf mal ran!"

Der jeweilige Vorwurf erstreckt sich darauf, dass der entsprechende Film über den Internetanschluss des Abgemahnten gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen anderen p2p-Nutzern zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht wurde, was die Urheberrechtsverletzung begründe. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der jeweils geschädigten Auftraggeberin unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

Von den betroffenen Anschlussinhabern wird somit in jedem Fall die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens verlangt. Dabei wird dem Abgemahnten aber auch das Angebot unterbreitet, dass mit Zahlung eines Vergleichsbetrages sämtliche Ansprüche bzgl. des behaupteten Verstoßes abgegolten seien. Die Höhe beträgt bei den Abmahnungen der Kanzlei FAREDS 600,00 EUR, bei denen der Kanzlei Schulenberg & Schenk 1.298 EUR und bei den Negele-Abmahnungen 850,00 EUR.

Erfahren Sie in meinem Ratgeber: „Das richtige Verhalten nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung", wie man sich in solch einem Fall generell verhalten sollte.