Abmahnung durch die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk für KSM und MIG Film

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"Alien Armageddon - Spaceship Troopers" und "Zombie Dead Undead"

Wer der Meinung ist, dass Filesharing-Börsen (p2p) eine günstige Alternative für den „Erwerb“ von Filmen, Musik oder Computerspielen sind, der dürfte seine Ansicht schnell ändern, wenn er nach einem Brief der Hamburger Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte sehr viel tiefer in seine Taschen greifen soll, als er es an der Kasse eines normalen Verkaufgeschäfts getan hätte.

In diesen Briefen werden Internetanschlussinhaber nämlich beschuldigt, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Erlaubnis des entsprechenden Rechteinhabers im Internet über eine entsprechende Online-Tauschbörse angeboten und damit eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Dem Rechteinhaber sind durch diese Tathandlung bestimmt Ansprüche gegenüber dem Rechtsverletzer entstanden. Um diese nun geltend zu machen hat er die Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte diesbezüglich beauftragt.

Gegenstand der Abmahnungen sind dabei aktuell folgende Werke:

- für die KSM GmbH:

der Sci-Fi-Action-Film „Alien Armageddon - Spaceship Troopers“

des Regisseurs Neil Johnson

und

- für die MIG Film GmbH:

der Sci-Fi-Horrorfilm „Zombie - Dead/Undead“

der Regisseure Matthew R. Anderson und Edward Conna.

Behauptet wird, dass das in den Abmahnschreiben entsprechend aufgeführte Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll. Wer nun denkt, dass eine solche Abmahnung dann fälschlicherweise Filesharing-Nutzer erreicht, wenn diese angebotene Werke lediglich herunterladen, der irrt. Denn beim Herunterladen eines Werkes werden gem. der Funktionsweise dieser Internet-Tauschbörsen Inhalte, die sich bereits auf dem eigenen Rechner befinden, zeitgleich wiederum anderen p2p-Nutzern zur Verfügung gestellt, womit der Tatbestand der Rechtsverletzung also auch schon durch das vermeintlich alleinige Downloaden erfüllt wird.

Durch die behauptete Tathandlung seien der entsprechenden Rechteinhaberin somit Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz und unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung auch erhebliche Ersatzansprüche im Hinblick auf die entstandenen Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen, zu deren Erstattung der Abgemahnte gemäß § 97a UrhG jedenfalls verpflichtet sei, entstanden.

Unter knapper Fristsetzung wird somit die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Ersatz entstandenen Schadens und die Zahlung von Rechtsanwaltskosten verlangt. Dabei wird dem Abgemahnten aber auch ein Vergleichsangebot in Höhe von 1.298,00 EUR unterbreitet. Durch dessen Annahme sehe die Auftraggeberin sämtliche bzgl. des behaupteten Verstoßes entstandenen Ansprüche als abgegolten an.

Welche Reaktion auf eine solche Abmahnung ist einem Betroffenen anzuraten?

In meinem Ratgeber: „Das richtige Verhalten nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung“ erfahren Sie, wie man sich generell verhalten sollte.


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