Abmahnung durch die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk für MFA und Savoy Film

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"Sightseers" und "Attack of the Nazi Herbals"

Die aktuellsten Kinofilme, das neueste Musikalbum des Lieblingssängers oder aber der eben erschienene und coolste Ego-Shooter aller Zeiten - und das alles kostenlos. Die Angebotspalette in Peer-to-Peer-Netzwerken ist vielfältig und weitreichend, die Nachfrage ebenso groß.

Doch irrt der Nutzer von Online-Tauschbörsen (p2p), wenn er glaubt auf diesem Wege eine legale Alternative zum gewöhnlichen, entgeltlichen Handel gefunden zu haben.

So erhalten Internetanschlussinhaber von der Hamburger Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte Abmahnschreiben, in denen sie beschuldigt werden, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Erlaubnis des entsprechenden Rechteinhabers über eine Internet-Tauschbörse angeboten und damit eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Im Auftrag des geschädigten Rechteinhabers werden infolgedessen ihm entstandene Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung geltend gemacht.

Welche Werke sind aktuell Gegenstand der Abmahnungen?

- für MFA Filmdistribution e.K.:

die seit 28. Februar 2013 in den deutschen Kinos laufende britische Komödie „Sightseers"

des Regisseurs Ben Wheatley

und

- für die Savoy Film GmbH:

die britische Horror-Komödie „Attack of the Nazi Herbals"

des Regisseurs David Ryan Keith.

Was wird den Abgemahnten vorgeworfen?

Die Verletzungshandlung liege nun darin, dass das entsprechend aufgeführte Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download zur Verfügung gestellt und damit unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll.

Wer bis hierhin glaubt, dass dann ein reines Herunterladen eines Werkes damit als Tatbestand doch ausscheidet, der weiß, wie viele andere ebenfalls, nicht, dass gem. der Funktionsweise von p2p-Tauschbörsen mit dem Download zeitgleich sich bereits auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte wiederum anderen p2p-Nutzern angeboten werden. Das unerlaubte Anbieten erfolgt also auch schon mit dem bloßen Herunterladen.

Dem entsprechenden Rechteinhaber sind dadurch Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz und unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung auch erhebliche Ersatzansprüche im Hinblick auf die entstandenen Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen, zu deren Erstattung der Abgemahnte gemäß § 97a UrhG jedenfalls verpflichtet sei, entstanden.

Damit wird vom Abgemahnten unter knapper Fristsetzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Ersatz entstandenen Schadens und die Zahlung von Rechtsanwaltskosten verlangt. Es wird ihm aber auch ein Vergleichsangebot in Höhe von 1.298,00 EUR unterbreitet, mit dessen Annahme der Auftraggeber sämtliche bzgl. des behaupteten Verstoßes entstandenen Ansprüche als abgegolten ansehe.

Haben auch Sie eine solche Abmahnung erhalten? Wie sollten Sie dann am besten darauf reagieren?

In meinem Ratgeber: „Das richtige Verhalten nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung" erfahren Sie, wie man sich generell verhalten sollte.