Abmahnung durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer für Tiberius Film: "Born to Race" und "Creature"

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Vermehrt erreichen Abmahnschreiben Internetanschlussinhaber

So verlockend all die Angebote an Werken aus den Bereichen Film, Musik und Computerspiel in den Online-Tauschbörsen (p2p) auch sein mögen, so verheerend sind die Konsequenzen, wenn man plötzlich ein Schreiben z.B. der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte in seinem Briefkasten findet.

Diese versenden derzeit nämlich vermehrt derartige Schreiben an Internetanschlussinhaber. In diesen Schreiben wird den Empfängern vorgeworfen, ein urheberrechtlich geschütztes Werk über eine Filesharing-Börse ohne Erlaubnis des Rechteinhabers und damit widerrechtlich angeboten zu haben. Die Abmahnschreiben erfolgen dabei im Auftrag des durch die Verletzungshandlungen geschädigten Rechteinhabers, der Unterlassungs- und Zahlungsforderungen stellt.

Um welche Werke geht es in den Abmahnschreiben?

So sind Berichten zufolge Gegenstand aktueller Abmahnungen für die Tiberius Film GmbH & Co. KG

zum einen der Actionfilm

„Born to Race"

des Regisseurs Alex Ranarivelo

und zum anderen der seit 07. März 2013 im deutschen Handel erhältliche Horrorfilm

„Creature"

des Regisseurs Fred Andrews.

Es wird behauptet, dass das in den Abmahnungen genannte Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht und rechtswidrig verbreitet worden sei. Was viele dabei nicht wissen ist, dass gem. der Funktionsweise von Internet-Tauschbörsen beim Download eines Werkes Inhalte, die sich bereits auf dem eigenen Rechner befinden, zeitgleich wiederum anderen p2p-Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Folglich wird der Tatbestand der Verbreitung auch schon durch das vermeintlich alleinige Herunterladen erfüllt.

Was wird von den Abgemahnten gefordert?

Die Folge eines solchen Handelns stellt eine Urheberrechtsverletzung zum Nachteil der Rechteinhaberin dar und führt zu Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz gegenüber dem Abgemahnten.

Zudem wird in den Abmahnungen darauf hingewiesen, dass der Geschädigten auch unabhängig von der jeweils tatsächlichen Tatbegehung erhebliche Ersatzansprüche zustünden. Denn der Abgemahnte sei zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet.

Von den betroffenen Anschlussinhabern wird somit also in beiden Fällen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Ersatz entstandenen Schadens und die Zahlung von Rechtsanwaltskosten verlangt. Dabei wird dem Abgemahnten aber auch ein Vergleichsangebot unterbreitet, mit dessen Annahme sämtliche durch den behaupteten Verstoß entstandenen Ansprüche, abgegolten seien. Die Höhe dieses Angebots beträgt 956,00 EUR (pro Film).

Wie sollten sich Betroffene in so einem Fall verhalten?

Erfahren Sie in meinem Ratgeber: „Das richtige Verhalten nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung", wie man sich generell verhalten sollte.


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