Abmahnung für "HouseRockerz-HerzRasen" durch die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag für Harald Bauhofer, Caroline von Bruenken, Albert Gottschewski

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Die Rechtsanwaltskanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt im Auftrag für Harald Bauhofer, Caroline von Bruenken, Albert Gottschewski die unerlaubte Verwertung geschützter Filmwerke in P2P-Netzwerken, sog. Tauschbörsen, ab. Konkret geht es um das Musikwerk "HouseRockerz-HerzRasen. Gefordert ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 450 EUR.

Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Johannes von Rüden
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Grundsätzlich wird zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zu raten sein. Wird gar keine abgegeben, riskiert man die gerichtliche Durchsetzung des angeblich bestehenden Unterlassungsanspruches im Wege einer einstweiligen Verfügung. Dies sollte unbedingt vermieden werden, da hierbei oft Streitwerte zwischen 50.000 und 100.000 EUR angesetzt werden. Das finanzielle Risiko ist also immens. Die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung sollte aber keinesfalls unterschrieben werden. Hier drohen schwere Nachteile. Zum einen kann die Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung als SCHULDANERKENNTNIS gewertet werden, was eine Verteidigung gegen den pauschalen Vergleichsbetrag erheblich erschwert bis total ausschließt. Zum Anderen sind oft Folgeabmahnungen desselben Rechteinhabers möglich, was mit entsprechender Modifizierung der Unterlassungserklärung ausgeschlossen werden könnte. Abgemahnte sollten daher nicht den Weg zu einem fachkundigen Rechtsanwalt scheuen, der zumindest in der Sache eine modifizierten Unterlassungserklärung verfasst. Von "Mustern" aus dem Internet ist in der Regel abzuraten. Viele diese "Muster" sind unzureichend, einige allerdings auch benutzbar. Für den juristischen Laien wird es allerdings schwierig sein, zu entscheiden, welches "Muster" benutzt werden kann und welches von der Gegenseite nicht anerkannt wird. Allen "Mustern" gemein ist aber, dass sie nicht die individuelle Lage des Abgemahnten berücksichtigen können. Hier sollte also nicht an der falschen Stelle gespart werden, zumal die Beauftragung eines Rechtsanwaltes hier auch keine Unsummen kostet.

Der pauschale Vergleichsbetrag

Bei von FAREDS geforderten Vergleichsbetrag in Höhe von 450 EUR handelt es sich um ein Mix aus Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz.

Bezüglich der Rechtsanwaltskosten ist in der Regel zu prüfen, ob diese gemäß § 97a Abs.2 UrhG auf max. 100 EUR begrenzt werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste geprüft werden, welcher Streitwert (diese sind für die Bemessung der Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt entscheidend) anzusetzen ist. Dies wird zur Zeit von den verschiedenen Amts- und Landgerichten sehr uneinheitlich gesehen. Es kursieren Zahlen zwischen 300 und 100.000 EUR.

Bezüglich des ebenfalls geforderten Schadensersatzes wird oft die Frage der sog. Störerhaftung zu erörtern sein. Der Schadensersatzanspruch ist verschuldensabhängig, das heißt, dem ANSCHLUSSINHABER muss ein Verschulden nachzuweisen sein. Dies wird in der Regel komplizierte werden, wenn er nicht zugleich Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Sollte dies aber der Fall sein, weil z.B. die Kinder den häuslichen Internetanschluss zum Downloaden urheberrechltich geschützter Werke missbrauchen, wird der Nachweis eines Verschuldens des Anschlussinhaber nur in engen Fallkonstellationen möglich sein. Ist ein Verschulden nicht nachweisbar, besteht auch kein Schadensersatzanspruch. 

Fazit

Um die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung wird man nur schwerlich herum kommen. Die geforderten Vergleichsbeträge lassen sich oft mit entsprechender Argumentation erheblich reduzieren. Hier bedarf es allerdings fachkundiger, professioneller Hilfe.

VON RUEDEN
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