Abmahnung für illegalen Download des Films "Only God Forgives"

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Waldorf Frommer verfolgt unerlaubtes Filesharing über Internet-Tauschbörsen im Auftrag von Tiberius Film GmbH

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt erneut im Auftrag der Tiberius Film GmbH ab. Diesmal ist das Filmwerk "Only God Forgives" betroffen. Die Abgemahnten sollen die Rechte der Tiberius Film GmbH durch illegales Filesharing verletzt haben.

Die Anwälte von Waldorf Frommer fordern die Adressaten der Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrags in Höhe von 1.028,00€ auf. Dieser setzt sich aus einem Schadensersatzanspruch über 450,00€ sowie Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 578,00€ zusammen.

Johannes von Rüden
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Sollte ich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben?

Sie sollten in jedem Fall eine Unterlassungserklärung abgeben, da nur so die Gefahr eines kostspieligen einstweiligen Verfügungsverfahrens ausgeräumt werden kann. Allerdings sollte diese insoweit "modifiziert" werden, als dass sie sich auf die nötigsten Angaben beschränkt. Ein im Urheber- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen bei der Formulierung einer für Sie möglichst vorteilhaften Erklärung behilflich sein. Beispielsweise kann so ein Schuldanerkenntnis vermieden oder die zeitliche Geltung der Abmahnung beschränkt werden. Auch lohnt es sich eine der Höhe nach noch nicht festgelegte, aber angemessene Vertragsstrafe zu vereinbaren, die gegebenenfalls gerichtlich überprüft werden kann. Wir raten davon ab eines der Muster einer "modifizierten Unterlassungserklärung" aus dem Internet zu verwenden, da diese sehr häufig nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Nur durch eine einzelfallgerechte Erklärung kann Ihren Interessen Rechnung getragen und kann eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden. Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich!

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Die Abmahnung richtet sich stets an den Anschlussinhaber der zuvor ermittelten IP-Adresse. Grundsätzlich haftet derjenige, der die Urheberrechtsverletzung begangen hat, es kommt aber auch eine Haftung als sogenannter "Störer" in Betracht. Gegen den Anschlussinhaber streitet die tatsächliche Vermutung, dass er Täter der begangenen Urheberrechtsverletzung ist. Doch auch, wenn der Abgemahnte nachweisen kann, dass er die Urheberrechtsverletzung selbst nicht begangen hat, kann er als Störer für die von Dritten begangene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden. Störer ist, wer durch das Zur-Verfügung-Stellen seines Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung mitverursacht hat. Der Anschlussinhaber kann sich also nur entlasten, wenn alles Zumutbare unternommen hat, um zu verhindern, dass über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen verübt werden. D.h. er muss nachweisen, dass er die ihm obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten erfüllt hat und seinen W-LAN-Anschluss ausreichend gesichert hat (es genügt eine WPA2-Verschlüsselung). Nur, wenn dem Anschlussinhaber ein entsprechender Nachweis gelingt, kann er sich von der Haftung befreien.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. Durch Pauschaltarife sind wir in der Lage unsere Leistungen bundesweit zu sehr fairen Preisen anzubieten. In einem kostenlosen Erstgespräch können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot.

VON RUEDEN
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