Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte versendet für Majestic Filmverleih Abmahnungen wegen dem Film „Feuchtgebiete"

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Der Kinofilm „Feuchtgebiete" läuft noch in den Kinos und doch soll dieser bereits in diversen Peer-To-Peer-Netzwerken - wie etwa bittorrent – illegal unter Filesharern getauscht worden sein.

Die Inhaber der Anschlüsse, über die das Filmwerk zum Tausch angeboten worden sein soll, werden derzeit landauf landab von der Münchner Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte abgemahnt. Die Abmahnungen erfolgen im Auftrag der Majestic Filmverleih GmbH aus Berlin. Von den abgemahnten Anschlussinhabern wird im Hinblick auf die behauptete Urheberrechtsverletzung Schadensersatz, Kostenerstattung und Unterlassung gefordert.

Was kann diesen Forderungen entgegengehalten werden?

Schadensersatzanspruch

Der abgemahnte Anschlussinhaber muss die tatsächliche Vermutung, wonach er als Täter für die über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, entkräften. Dies gelingt ihm, wenn er Umstände darlegen kann, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs, nämlich die Täterschaft eines anderen Nutzers seines Internetanschlusses, ergibt. Nach dem OLG Köln wird es insoweit regelmäßig genügen, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers (etwa seine Ehefrau, Lebensgefährtin oder Kinder), anders als er, zum maßgeblichen Download-Zeitpunkt selbständig auf den Internetanschluss zugreifen konnten, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011 - 6 W 42/11, MIR 2011, Dok. 033. In diesem Fall scheidet eine Haftung des abgemahnten Anschlussinhabers auf Schadensersatz wegen der über seinen Anschluss mutmaßlich begangenen Urheberrechtsverletzung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08.

Jörg Halbe
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Kostenerstattungsanspruch

Die danach verbliebene Forderung des Rechteinhabers auf Erstattung der ihm durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten setzt voraus, dass der abgemahnte Anschlussinhaber ohne Täter zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen hat, vgl. BGH, GRUR 2011, 152 = WRP 2011, 223 irsn. 451 -Kinderhochstühle im Internet. Hieran fehlt es, wenn der Anschlussinhaber zum einen die weiteren Nutzer seines Internetanschlusses darauf hingewiesen hat, dass dieser nicht zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht werden darf und der Anschlussinhaber zum anderen seinen Anschluss vor dem Zugriff unbefugter Dritter nach dem gegenwärtigen Stand der Technik geschützt hat. Ist der Anschlussinhaber insoweit seinen Verkehrssicherungspflichten nachgekommen, wurde er vom Rechteinhaber zu Unrecht abgemahnt. Nach dem Urhebergesetz sind aber nur die Kosten einer berechtigten Abmahnung zu erstatten. Fehlt es an einer solchen berechtigten Abmahnung, bleibt der abmahnende Rechteinhaber auf den ihm durch die Beauftragung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte entstandenen Anwaltskosten sitzen.

Unterlassungsanspruch

Bleibt noch der Unterlassungsanspruch. Bei Fristablauf wird der Rechteinhaber insoweit mit großer Aussicht auf Erfolg eine entsprechende einstweilige Verfügung vor dem Landgericht beantragen können. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung reicht regelmäßig die bloße Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen aus. Der abgemahnte Antragsgegner wird vor Erlass einer einstweiligen Verfügung in aller Regel überhaupt nicht vom angerufenen Gericht gehört. Zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfügungsverfahrens sowie zur Minimierung des Prozesskostenrisikos empfiehlt es sich daher, den Unterlassungsanspruch höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch Abgabe einer Unterlassungserklärung zu erfüllen, die - anders als die der Abmahnung beigefügte, von der gegnerischen Anwaltskanzlei vorbereitete Unterlassungserklärung - kein Schuldanerkenntnis beinhaltet und keine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder Kostenerstattung begründet. Dabei sollte unbedingt die Hilfe eines im Urheberrecht versierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.

Fazit

Bei Erhalt einer Filesharing-Abmahnung gibt es keinen Grund, in Panik zu verfallen. Unberechtigte Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche lassen sich abwehren. Zudem kann ein kostspieliges und mit zahlreichen Unannehmlichkeiten verbundenes Gerichtsverfahren frühzeitig vermieden werden. Dabei hilft ein Rechtsanwalt, der sich nachweislich mit der Bearbeitung von Filesharing-Abmahnungen auskennt.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte
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