Abmahnung wegen Download: OLG Köln bejaht Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren

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In einer Presseerklärung vom 19.10.2010 erklärt das Oberlandesgericht Köln, der für Urheberrechtssachen zuständige 6. Zivilsenat des Gerichts habe in seinem Beschluss vom 05.10.2010 (Az. 6 W 82/10) ein Beschwerderecht des Anschlussinhabers in einem Gestattungsverfahren nach §101 Abs.9 UrhG anerkannt.

Im Zuge eines solchen Gestattungs- oder Auskunftsverfahrens kann ein Internetservice-Provider zur Erteilung von Auskünften über den Inhaber eines Internetanschlusses ermächtigt werden. Insbesondere bei der Verfolgung illegalen Filesharings spielen diese Verfahren eine entscheidende Rolle. Zwar können die mit der Rechtsverfolgung beauftragten Kanzleien über spezielle IT-Dienstleister die IP-Adressen mutmaßlicher Filesharer ermitteln, da diese als Verkehrsdaten aber einen besonderen grundrechtlichen Schutz genießen, dürfen die Provider über den dahinterstehenden Kunden nur nach richterlichem Beschluss Auskunft erteilen.

Die auf diesem Wege ermittelten Anschlussinhaber sehen sich daraufhin unter Umständen mit einer Abmahnung wegen der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke konfrontiert. Geltend gemacht werden dabei Unterlassungs-, Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüche. Die Forderungen liegen teilweise über EUR 1.000.

Erteilt der Provider Auskunft über einen Anschlussinhaber erfolgt dies in der Regel ohne dessen Kenntnis. Von einem entsprechenden Verfahren erfährt er erst durch die Abmahnung. Die Verteidigung des abgemahnten Anschlussinhabers sei aber wesentlich erschwert, so das Oberlandesgericht Köln, wenn ihm kein nachträgliches Beschwerderecht im Anordnungsverfahren zuerkannt würde. Die potenziell fehlerhaften Feststellungen des Gerichts könne er ohne ein solches Recht erst im Rahmen eines späteren Klageverfahrens zur Überprüfung stellen.

Mit dieser Beschwerde können die Voraussetzungen des §101 Abs.2, 9 UrhG geprüft werden, d.h. konkret die Rechteinhaberschaft, die Offensichtlichkeit und das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung. Letzteres konnte in dem vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden. Das streitgegenständliche Musikalbum war bereits vor eineinhalb Jahren erschienen. Die Antragstellerin, bei der es sich vermutlich um die Kanzlei Rasch (im Auftrag der Universal Music GmbH) handeln dürfte, hatte keine besonderen Umstände dargelegt, die ein solches plausibel begründen konnten.

Die Entscheidung ist bisher nicht veröffentlicht. Wir erwarten den Volltext mit Spannung und werden weiter über diesen Fall berichten.

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