Abmahnung wegen Verwendung eines Lichtbilds von pixel.law für Peter Kirchhoff - Gabi Schmidt erhalten?

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Hinweise zum Umgang mit urheberrechtlichen Abmahnungen der Kanzlei pixel.law u.a.

Wer versendet die Abmahnungen?

In der letzten Zeit gehen uns vermehrt urheberrechtliche Abmahnungen der Kanzlei pixel.law, Rechtsanwälte Sascha Kugler, Andreas Weingärtner, Daniel Hoch, Sarah Rosin zu.

Bei diesen Abmahnungen der Kanzlei pixel.law fällt zunächst auf, dass diese für die Mandanten Peter Kirchhoff und Gabi Schmidt ausgesprochen werden.

Abmahnungen von Peter Kirchhoff und Gabi Schmidt, die ihren Ursprung im Urheberrecht haben, sind uns auch von der Kanzlei KWP – Kugler Weingärtner und Partner bekannt.

Beide Kanzleien geben auf dem Briefbogen die gleiche Anschrift und Telefonnummer an. Lediglich die Faxnummer unterscheidet sich in der letzten Ziffer.

Was wird mit der Abmahnung gefordert?

Mit der Abmahnung der Kanzlei pixel.law wird deren Empfänger jeweils aufgefordert, die in der Abmahnung bezeichnete Verletzung des Urheberrechts bis zu einem bestimmten Datum einzustellen. Ferner fordert die Kanzlei die entsprechende Urheberrechtsverletzung künftig zu unterlassen. Dazu soll die beigefügte schriftliche Erklärung zur Unterlassungsverpflichtung datiert und unterschrieben bis zu einem bestimmten Datum an die Kanzlei pixel.law zurückgesendet werden, um dadurch den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung zu vermeiden.

Weiter fordert die Kanzlei pixel.law im Auftrag ihrer Mandanten Schadensersatz in unterschiedlicher Höhe sowie die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 546,69 €. Der Gegenstandswert wird mit 6.000 € beziffert.

Kann man die Unterlassungserklärung bedenkenlos unterschreiben?

Wir möchten betonen, dass weder die Kanzlei pixel.law noch deren Mandanten einen Anspruch darauf haben, die beigefügte Unterlassungserklärung datiert und unterschrieben zurück zu erhalten. Vielmehr steht es den Abgemahnten frei, selbst eine ausreichende Unterlassungserklärung zu entwerfen.

Unserer Auffassung nach ist auch der angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 6.000 € deutlich zu hoch gefasst. Unserer Kenntnis nach sind bei derartigen Verletzungen lediglich Gegenstandswerte in Höhe von 3.000 € pro Lichtbild angemessen.

Der geltend gemachte Schadensersatz setzt sich zusammen aus einer Berechnung gemäß der so genannten Lizenzanalogie sowie eines Verletzerzuschlags für die unterlassene Nennung des Urhebers in gleicher Höhe.

In den uns vorliegenden Fällen konnten wir nicht empfehlen, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ohne entsprechende Modifikationen zur Unterschrift zu bringen.