Abmahnungen der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller und FAREDS wegen Erotikfilmen

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Vermehrt erreichen Abmahnschreiben Anschlussinhaber

Derzeit überschwemmt wieder eine Flut an Abmahnschreiben diverser Rechtsanwaltskanzleien, in denen Anschlussinhabern Urheberrechtsverletzungen an Filmen mit erotischem Inhalt vorgeworfen werden, die deutschen Haushalte.

So nehmen zum einen die Augsburger Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft und zum anderen die Hamburger Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Betroffene auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch.

Den Empfängern einer solchen Abmahnung wird vorgeworfen ein urheberrechtlich geschütztes Werk über Online-Tauschbörsen (p2p) zur Verfügung gestellt zu haben. Die jeweiligen Auftraggeberinnen der Kanzleien haben die Rechte an den entsprechend gegenständlichen Werken und machen infolgedessen die ihnen durch den behaupteten Verstoß entstandenen Ansprüche geltend.

Gegenstand sind dabei folgende (einzelne) Erotikfilme:

1. Abmahnungen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller:

a) für Video Art Holland b.v.:

„Hairy Teens 5"

b) für M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd.:

„Tight Teens 11"

2. Abmahnungen der Kanzlei FAREDS:

für Malibu Media, LLC:

a) „Seeing Double" (Addison Gianna)

b) „Apartment in Madrid" (Kaylee).

Wie wird die Abmahnung von den Kanzleien begründet?

Der jeweilige Vorwurf beinhaltet nun, dass der entsprechende Film über den Internetanschluss des Abgemahnten anderen p2p-Nutzern zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht wurde, was die Urheberrechtsverletzung begründe. Zu beachten ist dabei, dass auch das vermeintlich bloße Downloaden mittelbar zur Rechtsverletzung führt, da gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen beim Herunterladen von Werken auch zeitgleich eigene Inhalte wiederum zur Verfügung gestellt werden.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der jeweiligen Geschädigten unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

Die Forderungender Abmahner sind regelmäßig zu weitreichend

Von den betroffenen Anschlussinhabern wird somit in jedem Fall die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens verlangt.

Dabei wird dem Abgemahnten jeweils das Angebot unterbreitet, dass mit Zahlung eines Vergleichsbetrages sämtliche Ansprüche bzgl. des behaupteten Verstoßes abgegolten seien. Die Höhe des Vergleichsbetrages hängt von der jeweiligen Abmahnung ab und beträgt 600,00 EUR bei den FAREDS-Abmahnungen und 750,00 bzw. 900,00 EUR bei den Abmahnungen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller.

In meinem Ratgeber: „Das richtige Verhalten nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung" erfahren Sie, wie man sich generell verhalten sollte.