Aktuelle BGH Rechtsprechung zu Filesharing Abmahnungen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zum Schadensersatz für illegale Musikdownloads im Internet grundsätzlich bestätigt und weiter konkretisiert.

In drei Urteilen haben die BGH Richter Forderungen von beklagten Eltern nach einer strengeren Beweislast für die Musikindustrie zurückgewiesen (BGH, Az.: I ZR 7/14, I ZR 19/14, I ZR 75/14).

Die Eltern waren von div. Musikunternehmen verklagt worden und müssen jetzt Schadensersatz und Abmahnkosten in jeweils vierstelliger Höhe zahlen. Die Urteile behandeln Rechtsverstöße aus dem Jahr 2007.

In einem Fall muss eine Mutter insgesamt 3000,- € Schadensersatz plus Abmahnkosten zahlen, weil ihre Tochter ein Tauschbörsenprogramm für Filesharing genutzt hat und die Mutter ihrer Aufsichtspflicht gegenüber ihrer Tochter verletzt hat (§ 832 I S.1 BGB).

In einem der anderen Fälle behauptete ein Vater, dass weder sein Sohn noch seine Ehefrau die Möglichkeit gehabt hätten, ein Tauschbörsenprogramm auf den Computer zu laden oder zu nutzen. Der Sohn habe das Passwort für den Rechner nicht gekannt.

In dem dritten vom BGH entschiedenen Fall hatte der beklagte Vater behauptet, er und seine Familie seien am Tatzeitpunkt in Urlaub gewesen und die für einen Internetzugang erforderlichen technischen Geräte seien vor Urlaubsantritt vom Stromanschluss getrennt worden.

Den Urteilen zufolge ist auch das Verfahren, mit dem die IP-Adressen der Nutzer ermittelt werden grds. nicht zu beanstanden. Dass es bei solchen Verfahren theoretisch zu Fehlern kommen könne, spricht zunächst nicht gegen die Beweiskraft der Verfahren.

Die Entscheidungen des BGH stehen nicht in Widerspruch zur früheren Rechtsprechung insbesondere zu den sogenannten „Sommer unseres Lebens" und „Morpheus" Urteilen aus dem Jahre 2010 und 2012. Der BGH bestätigte ferner, dass grds. Lizenzgebühren in Höhe von 200,- € für jeden (!) illegal angebotenen Musiktitel berechnet dürfen.

Bitte bedenken Sie: Die Rechtslage hat sich seit dem Jahr 2007 u.a. durch Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken aus dem Jahr 2013 ganz entscheidend geändert. Ob eine Zahlung an die Gegenseite geleistet werden muss, hängt ganz entscheidend von der abzugebenden Einlassung ab, die aufgrund der sekundären Beweislast neben einer modifizierten Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahnenden unbedingt abgegeben werden sollte. Aufgrund der komplizierten Sach- und Rechtslage ist die Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt unerlässlich.