Aktuelle Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch gem. § 101 UrhG

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Aktuelle Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch gem. § 101 UrhG

Das Landgericht München I hat sich am 12.07.2011 im Rahmen einer Entscheidung über einen Auskunftsanspruch gem. § 101 UrhG mit dem Merkmal des "gewerblichen Ausmaßes" einer Urheberechtsverletzung befasst. Wie ist diese Entscheidung einzuordnen?

LG München I v. 12.07.2011 - 7 O 1310/11

Andreas Schwartmann
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Stellt ein Rechteinhaber die Verletzung von Urheberrechten an einem Musikstück oder Film z.B. in einer Internettauschbörsen fest, liegt ihm zunächst regelmäßig nur die IP-Adresse desjenigen vor, der das geschützte Werk unerlaubt weiterverbreitet.

Wie gelangt er nun an die Daten der Person, die hinter dieser IP-Adresse steht?

In der Vergangenheit mussten die Rechteinhaber dazu Strafanzeige gegen den unbekannten Nutzer wegen Urheberrechtsverletzung stellen. Die Staatsanwaltschaften mussten dann Namen und Adresse des Inhabers der IP-Adresse ermitteln lassen. Sodann wurde Akteneinsicht genommen und der so identifizierte Tauschbörsennutzer wegen angeblicher Verletzung der Urheberrechte kostenpflichtig abgemahnt. Dieses Verfahren bedeutete, dass die Staatsanwaltschaften als reiner Adressbeschaffer missbraucht wurden - die Strafverfahren wurden in der Regel mangels öffentlichem Interesse eingestellt.

Die Justiz schob dem bald einen Riegel vor - so entschied z.B. das LG Krefeld, dass die Weitergabe von Nutzerdaten an die Rechteinhaber unzulässig sei, da hierbei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen berührt sei (LG Krefeld 21 AR 2/08).

Seitdem aufgrund der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Vorratsdatenspeicherung die Internetzugangsanbieter die Nutzerdaten ohnehin nur noch für wenige Tage, nämlich solange sie zu Abrechnungszwecken benötigt werden, aufbewahren dürfen, ist der Weg über die Staatsanwaltschaften auch aus zeitlichen Gründen kaum noch praktikabel, da die Daten bei Aufnahme der Ermittlung oft nicht mehr vorliegen. So speichert beispielsweise NetCologne in Köln die Daten nur noch für 4 Tage.

Das bedeutet aber nicht, dass Tauschbörsennutzer nun nicht mehr identifiziert werden können.

Denn seit dem 01.09.2008 müssen die Rechteinhaber den Weg über die Staatsanwaltschaften nicht mehr gehen. Seit dem gilt nämlich die Neufassung des § 101 UrhG. Rechteinhabern steht dann bei einer Urheberrechtsverletzung in "gewerblichem Ausmaß" ein Auskunftsanspruch gegen die Internetzugangsprovider zu. Der Auskunftsanspruch ist dabei auf Mitteilung gerichtet, wer sich hinter einer festgestellten IP-Adresse verbirgt. Liegt ein Handeln mit "gewerblichem Ausmaß" vor, müssen die Internetzugangsprovider auf richterlichen Beschluss hin Auskunft erteilen, welchem Kunden die von den Rechteinhabern protokollierte IP-Adresse konkret zugeordnet werden kann und Name und Anschrift des Anschlussinhabers mitteilen.

In der Praxis erwirken die Rechteinhaber nach der Protokollierung einer IP-Adresse durch speziell damit beauftragte Firmen also im Eilverfahren einen gerichtlichen Beschluss, der den Zugangsprovider zur Auskunft über die Identität des Nutzers verpflichtet.

Dieser wird dann kostenpflichtig wegen der unerlaubten Verbreitung eines geschützten Werkes abgemahnt.

Der Auskunftsanspruch steht den Rechteinhabern aber gem. § 101 nur zu, wenn die Rechtsverletzung mit gewerblichem Ausmaß erfolgt.

Die Frage, wann dies der Fall ist, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet:

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Köln liegt ein solches gewerbliches Ausmaß bereits vor, wenn ein einzelnes Album zum Upload angeboten wird (LG Köln, Beschluss v. 02.09.2008 - 28 AR 4/08).

Das LG Köln stützt sich dabei auf die Gesetzesbegründung zu § 101 UrhG, die einen gewerbliche Umfang dann annimmt, wenn eine "besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht" wird.

Das sieht auch das Oberlandesgericht Köln so. Nach dessen Rechtsprechung ist ein gewerbliches Ausmaß jedenfalls zu bejahen, wenn ein gesamtes Musikalbum in der relevanten Verkaufsphase der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (Beschluss v. 21.10.2008 - 6 Wx 2/08).

Am weitesten ist bislang das LG Oldenburg gegangen (LG Oldenburg, Beschluss v. 15.09.2008 - 5 O 2421/08). Das Gericht sah den Rahmen des Privaten bereits dadurch überschritten, dass urheberrechtlich geschütztes Material im Internet unter Benutzung einer speziellen Tauschbörse zur Verfügung gestellt wird, "da es dann für den Handelnden offenkundig keine Rolle spielt, wer auf die Daten zugreift. Kennzeichen des Privaten ist aber gerade der überschaubare und begrenzte Kreis von möglichen Kontaktpersonen."

Das LG Frankenthal hingegen (LG Frankenthal, Beschluss v. 15.09.2008 - 6 O 156/08) sieht ein geschäftliches Handeln nur dann als gegeben an, wenn mindestens 3.000 Musikstücke oder 200 Filme angeboten wurden.

Nun hat sich auch das Landgericht München I mit der Frage des gewerblichen Ausmaßes im Rahmen einer Entscheidung zum Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG befasst (LG München I, Beschluss v. 12. Juli 2011 - 7 O 1310/11).

Danach handelt in gewerblichem Ausmaß, wer ein Werk wie ein legaler On-Demand-Anbieter, uneingeschränkter digitaler Qualität zum freien Download ins Netz stellt.

Das Landgericht München I stellt also ausdrücklich nicht auf das Alter bzw. die aktuelle Verwertungsphase eines Werkes ab. Dadurch würde das Merkmal des gewerblichen Ausmaßes nämlich unzulässig auf den »Wert« der verletzten Rechte verkürzt. Dieser aber unterliege Schwankungen, z.B. könne der Tod eines Künstlers nach langer Zeit zur erneuten Popularität seiner Werke führen.

Beraterhinweis:

Ob man die Entscheidung des Landgerichts München I nun für richtig oder falsch hält, ist für die Praxis ohne Belang: Sie ist jedenfalls in der Welt und die Abmahner werden sich auf sie beziehen können.Da bei Urheberrechtsverletzungen im Internet weiterhin nach noch herrschender Meinung der fliegende Gerichtsstand des § 32 ZPO zur Anwendung kommt (lediglich das AG Frankfurt vertritt hier bislang eine abweichende Rechtsprechung) werden sich die Rechteinhaber, wenn ein Werk außerhalb der relevanten Verwertungsphase in uneingeschränkter digitaler Qualität verbreitet wurde, sicher an das LG München I zur gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte halten.

Es bleibt allerdings zu fragen, welche konkreten Anforderungen ein eine "uneingeschränkte digitale Qualität" zu stellen sind. Reicht bereits eine MP3-Datei mit schlechten 128 kbps aus, oder muss die Datei im verlustfreien FLAC-Format vorliegen? Wie sieht es aus, wenn eine Filmkopie verbreitet wird, die mit einer HD-Videokamera von der Leinwand abgefilmt wurde - Zuschauerhusten inklusive?

Rechtsklarheit bringt die Entscheidung des LG München I also nicht.

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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