Angriffspunkte bei Abmahnung wegen File-Sharing (Tauschbörsen Abmahnung)

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Kontrollpflicht, Ehegatten, Filesharing, Abmahnung, Internetanschluss
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Oberlandesgericht Köln: Grundsätzlich trifft den Internet Anschlussinhaber keine Prüf- und Kontrollpflicht gegenüber seinem Ehegatten.

Mit einem am Mittwoch, den 16. Mai 2012 verkündeten Urteil hat der u.a. für Urheberrechtsfragen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln über die Frage entschieden, wann ein Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen haftet, die von seinem den Anschluss mitbenutzenden Ehegatten begangen wurden (Urteil des Oberlandesgericht Köln v. 16.05.2012, Az. : 6 U 239/11).

Geht es um die Nutzung eines auf den Namen eines Ehegatten laufenden Internetanschlusses, der – wie ein Telefonanschluss – regelmäßig von beiden Ehegatten gemeinsam benutzt wird,  so begründet dies nach Auffassung der Kölner Richter keine automatisch erhöhte Gefahr von Verletzungen fremder Kennzeichen- oder Urheberrechte.

Das Oberlandesgericht betont in seiner aktuellen Entscheidung, dass im Verhältnis einer Ehefrau als Internetanschlussinhaberin zu ihrem Ehemann als überwiegendem Nutzer eines Internet Anschlusses  keine vergleichbaren Kontrollpflichten wie im Verhältnis der Eltern zu ihren – insbesondere minderjährigen – Kindern oder anderen Hausgenossen bestehen (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 24.03.2011 – 6 W 42/11 = MMR 2011, 396; Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 16.05.2012, Az. : 6 U 239/11).

Was tun im Fall einer Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung?

Gar keine Reaktion auf eine Abmahnung ist die denkbar schlechteste Lösung, da die akute Gefahr besteht, dass die Gegenseite mit einer kostenintensiven einstweiligen Verfügung reagiert. Man sollte aber auch nicht den Fehler begehen, aus Panik heraus blindlings die beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung zu unterschreiben. An eine unterschriebene Unterlassungserklärung ist man 30 Jahre gebunden. Außerdem werten die Gerichte strafbewehrte Unterlassungserklärungen als Schuldanerkenntnis. Bei massenhaft versendeten Abmahnungen handelt es sich meist um pauschalisierte Schreiben, die den konkreten Einzelfall regelmäßig außer Betracht lassen.

Folglich sollte bei Erhalt einer Abmahnung stets profunde anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden und unter Umständen eine modifizierte Unterlassungserklärung mit anwaltlicher Hilfe abgegeben werden.

Als  Angriffspunkte gegen eine Abmahnung kommen regelmäßig die folgenden Punkte in Betracht:

  • Fehlerhafte Beweissicherung / IP - Adresse Verwechselung
  • Einbruch durch unbekannte Dritte in ein gesichertes WLAN Netzwerk
  • Tatbegehung durch Dritte, z. B. Kinder, Ehegatten
  • Höhe der Rechtsanwaltsgebühren

Selbst wenn eine Prüfung der Abmahnung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Abmahnung berechtigt sein sollte, so sollte von einem beauftragten Rechtsanwalt immer noch überprüft werden, ob der Streitwert, der Umfang der Unterlassungserklärung und die Vertragsstrafe angemessen sind. So hat der Bundesgerichtshof in einer  Pressemitteilung (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. : I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens; Pressemitteilung Nr. 101/2010 vom 12.05.2010) eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 €uro für den Fall einer erstmaligen Abmahnung beim Tausch eines Musiktitels bejaht.