Ausreichende Verteidigung gegen eine urheberrechtliche Abmahnung bei Störerhaftung

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Genügen der sekundären Darlegungslast in File-Sharing-Fällen

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm ist es nicht erforderlich, dass ein Anschlussinhaber Nachforschungen dahingehend anstellt, wer Täter der geahndeten Urheberrechtsverletzung sein könnte.

In dieser Entscheidung wurde zugleich zuerkannt, dass keine Verpflichtung besteht, eine Unterlassungserklärung in der Form abzugeben, dass sich verpflichtet wird, die Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Werks zu unterlassen. Vielmehr sei es bei einer Haftung als Störer ausreichend, dass sich der Betroffene bei gegebener Störerhaftung dazu verpflichtet, es zu unterlassen, dritten Personen die Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Werkes zu ermöglichen.

In dem Verfahren hat der abgemahnte Anschlussinhaber vorgetragen, dass neben ihm selbst auch seine Frau und seine Schwiegereltern Zugang zu dem von ihm betriebenen WLAN-Anschluss hatten. Nach der Auffassung des OLG Hamm hat der Abgemahnte dadurch der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genüge getan, indem er die ernsthafte Möglichkeit, Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung zu sein, widerlegt hat. In diesem Zusammenhang hätte der Rechteinhaber, der die Abmahnung aussprechen ließ, vielmehr vortragen und darlegen müssen, dass eine Täterschaft des Abge-mahnten dennoch gegeben sei.

Das OLG Hamm führte in diesem Zusammenhang aus, dass es für den Anschlussinhaber nicht erforderlich ist, Nachforschungen dahingehend anzustellen, wer von den den Internetanschluss benutzenden Personen als Täter der Urheberrechtsverletzung in Frage kommt. Allein für die Darlegung der Möglichkeit, dass weitere Personen für die Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen können, und somit durch das Bestreiten der eigenen Täterschaft, hat er der ihm hinsichtlich der Haftung als Täter obliegenden, sekundären Darlegungslast genüge getan.

Im Ergebnis verblieb im zu entscheidenden Fall aufgrund dieser Ausführungen ausschließlich eine sogenannte Störerhaftung, aufgrund derer der Anschlussinhaber ausschließlich dazu verpflichtet war, eine Unterlassungserklärung dahingehend abzugeben, dritten Personen fortan die Verbreitung des der Abmahnung gegenständlichen Musikwerks nicht mehr zu ermöglichen.

OLG Hamm – Beschluss vom 27.10.2011 – Az. : 22 W 82/11