Blue Jasmine – Waldorf Frommer Abmahnung und Unterlassungserklärung

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Kanzlei fordert € 815 für Filesharing des Films in Tauschbörsen

Die Warner Bros. Entertainment GmbH hat die Münchner Rechtsanwälte Waldorf Frommer beauftragt, das illegale Filesharing des Films „Blue Jasmin" in Internettauschbörsen mit Abmahnungen zu verfolgen. Die Inhaber der ermittelten Internetanschlüsse werden aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und zur Erledigung aller finanziellen Schäden einen Betrag von € 815,00 zu bezahlen.

Handelt es sich bei der Waldorf Frommer Abmahnung um Abzocke oder Betrug?

Nein. Heutzutage sind die Ermittlungen der IP-Adressen sicher. Betroffene können davon ausgehen, dass über ihren Internetanschluss ein Peer-to-Peer Netzwerk genutzt und über dieses der Film „Blue Jasmine" zum Download für Dritte bereit gehalten wurde. Hierdurch wurde der Film Spiel auch unerlaubt "öffentlich zugänglich" im Sinne des § 19a UrhG gemacht. Als Abgemahnter sollten Sie das Schreiben von Waldorf Frommer daher ernst nehmen.

Achtung: Modifizierte Unterlassungserklärung = Insolvenzrisiko

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. warnt vor der unüberlegten Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, wie sie viele Anwälte anbieten. Jede Unterlassungserklärung ist lebenslang (nicht 30 Jahre!) gültig und löst pro Verstoß dagegen eine Vertragsstrafe von € 5.000,00  aus. Die Vertragsstrafen können sich bei mehreren Verstößen somit locker auf € 20.000,00 oder mehr summieren und den Normalverdiener schnell in die Gefahr einer Privatinsolvenz bringen.

Hüten Sie sich vor Rechtsanwälten, die ohne die tatsächliche Verantwortung für den Download von „Blue Jasmine" zu prüfen, sofort eine „modifizierte Unterlassungserklärung" vorschlagen. Dies kann den finanziellen Ruin für Sie bedeuten.

Keine Experimente bei einer Waldorf Frommer Abmahnung - Lieber gleich zum Spezialanwalt

Rechtsanwalt Hechler prüft für Sie, ob in Ihrem Fall überhaupt eine Unterlassungserklärung notwendig ist. Der Bundesgerichtshof hat in 3 richtungsweisenden Entscheidungen zum Filesharing-Recht bestätigt, dass der Anschlussinhaber nicht generell haftet, wenn seine Kinder eine Urheberrechtsverletzung begangen haben. In zahlreichen Fallkonstellationen haften die Eltern gerade nicht für ihre Kinder. In vielen Fällen haftet dann überhaupt niemand.

Rufen Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch an. Gerne können Sie uns von Montag bis Sonntag zwischen 8 und 20 Uhr erreichen:

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