Der Gegenstandswert einer Unterlassungsverfügung für die unerlaubte Verwendung eines Fotos in einem Online-Shop

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Bei der Verwendung von im Internet befindlichen Fotos für eigene Zwecke ist äußerste Vorsicht geboten!

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Betreiber eines Online-Shops ein Foto, das er bei der Google-Bilder-Suche gefunden hatte, für seinen Online-Shop verwendet. a dieses Foto wurde von einem Fotografen professionell erstellt wurde, wurde der Gegenstandswert vom Landgericht Berlin auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

Bei der Ermittlung des Gegenstandswertes für die unerlaubte Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werkes sind nach der Auffassung des KG Berlin stets folgende Umstände zu berücksichtigen:

-        der Verletzungsumfang

-        die Qualität und Gefährlichkeit der Verletzungshandlung

-        der Verschuldensgrad

-        das spätere Verhalten des Urheberrechtsverletzenden

-        das Wirkungspotential und deren Intensität.

Insofern ist insbesondere auf die Qualität eines erstellten Fotos abzustellen. Handelt es sich dabei um ein Foto, das von einem Fotografen erstellt wurde und eine hohe Qualität ausweist, sei ein Gegenstandswert von 6.000,00 Euro in jedem Falle gerechtfertigt. Dies ergebe sich nach der Auffassung des KG Berlin auch aufgrund einer bestehenden Nachahmungsgefahr. Weitere Indizien im vorliegenden Fall sind, dass das Foto für eine gewisse Zeit in dem Webshop als Symbol verwendet wurde und nicht lediglich als Produktfoto galt. Einen weiteren Umstand für den festgesetzten Gegenstandswert bildete die Tatsache, dass der Webshop-Betreiber den Urheber des Fotos trotz eines Urhebervermerks nicht ausgewiesen hat.

KG Berlin – Beschluss vom 30.12.2010 – Az. : 24 W100/10