Die vorbeugende Unterlassungserklärung

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Unterlassungserklärung, Abmahnung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Aus meiner anwaltlichen Beratungspraxis kann ich berichten, dass der Erhalt mehrerer Abmahnungen - jeweils ein einzelnes Werk betreffend - mittlerweile keine Seltenheit mehr ist. Immer wieder spreche ich mit Mandanten, denen das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen gem. § 19a UrhG von urheberrechtlich geschützten Werken in sog. Tauschbörsen im Internet vorgeworfen wird.

Dem Erhalt mehrerer Einzelabmahnungen in der oben beschriebenen Art liegt regelmäßig folgender Sachverhalt zugrunde: es wurde eine Urheberrechtsverletzung an einem sog. Sampler oder Chart-Container festgestellt. Diese enthalten üblicherweise eine Vielzahl von Einzeltiteln. Damit einher geht oft auch eine Vielzahl von Rechteinhabern, die dann ggf. jeweils einzeln abmahnen können und dies auch tun.

In derartigen Konstellationen ist es nicht unüblich, dass vom Abgemahnten summiert letztlich sehr hohe Gesamtbeträge gefordert werden, auch wenn die einzelnen Abmahnungen für sich genommen jeweils verhältnismäßig geringe Vergleichsvorschläge enthalten können. Allerdings wird auch in den Fällen, in denen es lediglich um die Abmahnung eines einzelnen Werkes geht, selten die gesetzliche Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG seitens der Abmahner in Erwägung gezogen. Hiernach sind die Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro beschränkt. Schon deswegen sollten auch Abmahnungen, die nur ein einzelnes urheberrechtliches Werk betreffen, stets einer kritischen Prüfung durch einen Anwalt unterzogen werden.

Unabhängig davon stellt sich in derartigen Situationen die Frage, ob - soweit nach dem Erhalt des ersten Abmahnschreibens - weiteren Abmahnungen durch die vorsorgliche Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung entgegengewirkt werden kann. In solchen Fällen spricht man von einer vorbeugenden Unterlassungserklärung.

Gerade wenn feststellbar ist, welche die potentiellen Abmahner sind, kann unter Umständen ein Bedürfnis entstehen, hierauf im Vorfeld zu reagieren und durch die vorbeugende Abgabe einer Unterlassungserklärung einer Abmahnung bzw. den darin geltend gemachten Kosten für die anwaltliche Beauftragung die Grundlage zu entziehen.

Allerdings sollte hier sehr sorgfältig überlegt werden, ob dieser Weg zu beschreiten ist. Oft ins Feld geführt wird dabei das Argument, man solle keine schlafenden Hunde wecken. Dabei wird übersehen, dass die Hunde erfahrungsgemäß bereits geweckt sind, da eine Urheberrechtsverletzung schon ermittelt wurde - aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass mehrere Rechteinhaber tätig geworden sind, lediglich die Bearbeitungsdauer sich eben unterschiedlich gestaltet.

Andererseits spricht gerade die lange Dauer, in der eine abgegebene modifizierte Unterlassungserklärung Gültigkeit hat - nämlich ein Leben lang - oft dagegen, sich weitreichend zur Unterlassung zu verpflichten. Eine sinnvolle Lösung sollte daher mit einem Anwalt besprochen werden.

Das könnte Sie auch interessieren
Urheberrecht - Abmahnung Abmahnungen durch Waldorf Frommer für die Sony Music Entertainment Germany GmbH