DigiProtect: Neue Anwälte und geringere Forderungen bei Abmahnung

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, DigiProtect, Anwälte, Forderungen, Musikstücke, Vergleichsangebot
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Vorsicht: Keine Einigung ohne anwaltliche Beratung!

Die Frankfurter Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH lässt regelmäßig Urheberrechtsverletzungen an Musikstücken abmahnen, an denen ihr Rechte zustehen. In letzter Zeit waren dies zum Beispiel die Werke "Nur in meinem Kopf" des Musikers Andreas Bourani oder das Stück "Storytime" der Band Nightwish.

Mir liegen mehrere Abmahnungen im Auftrag der DigiProtect durch die Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei Schalast & Partner vor, in denen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung pauschalen Schadensersatzes gefordert werden – angeboten wurde meinen Mandanten eine Vergleichszahlung von 550 EUR, um die Angelegenheiten zu erledigen.

Andreas Schwartmann
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln
Tel: 022164009611
Tel: 024213884576
Web: http://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Kaufrecht, Zivilrecht, Gebührenrecht

Meine Mandanten haben diese angebotenen Zahlungen u.a. deswegen nicht geleistet, da sie nach diesseitiger Auffassung weit überhöht sind. In letzter Zeit haben auch zahlreiche Gericht die hohen Forderungen zahlreicher Abmahner deutlich gekappt.

Dies hat nun anscheinend auch die DigiProtect eingesehen und die Zusammenarbeit mit der Kanzlei Schalast & Partner beendet. In mehreren Abmahn-Angelegenheiten liegen mir nämlich nun Schreiben der CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor, in denen diese unter Vorlage einer Vollmacht erklärt, "ab sofort von der DigiProtect Gesellschaf zum Schutze digitaler Medien mbH mit der Verfolgung der Autorenrechte" betraut worden zu sein. Es wird nun angeboten, die jeweilige Angelegenheit durch Zahlung von 199 EUR abzuschließen.

Die ursprüngliche Forderung wurde also um mehr als die Hälfte reduziert. Ob ich meinen Mandanten raten werde, dieses reduzierte Angebot anzunehmen, hängt natürlich vom Einzelfall ab. Wer nachweislich keine Rechtsverletzung begangen hat und auch nicht als Störer in Betracht kommt, sollte natürlich überhaupt keine Zahlung leisten.

Betroffene sollten deshalb, bevor sie nun freudig erregt das vermeintlich günstige Vergleichsangebot akzeptieren, zunächst Rücksprache mit einem Rechtsanwalt halten und abklären, ob eine Zahlung überhaupt geschuldet ist.

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Robert-Perthel-Str. 45, 3. Etage
50739 Köln

Büro: 022164009611

E-Mail: rechtsanwalt@schwartmann.de