Erneut Abmahn-Anwalt verurteilt

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Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen bleiben für Abmahn-Anwälte weiterhin ein großes Risiko. Nun sind weitere verurteilt worden. Die Abmahnung des Rechtsanwalts Gereon Sandhage und der Rechtsanwältin Katrin Sandhage im Namen der Body Point Products GmbH seien sittenwidrig gewesen, so das AG Berlin-Schöneberg.

Erst letztes Jahr wurde etwa Torsten Riebe von der Kanzlei Bode & Partner als Unterzeichner von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen wegen Betruges und Untreue vom AG Hamburg zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Es ging unter anderem um fast 2.000 Abmahn-Adressaten. Die Abmahnungen im Namen der Online Order USA Inc. waren nach Ansicht des Gerichts unzulässig, weil es sich bei der auftraggebenden Firma nicht – wie von der Kanzlei angegeben – um einen Konkurrenten der Abgemahnten handelte.

Carsten Herrle
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In dem neuerlichen Fall wurden die Rechtsanwälte Gereon und Katrin Sandhage gesamtschuldnerisch mit ihrer GbR zur Zahlung von 1.351,95 Euro Schadensersatz nebst Zinsen verurteilt. Bereits 2012 wurde der bekannte Abmahn-Anwalt Gereon Sandhage erfolgreich auf Schadensersatz verklagt und schließlich verurteilt. Die Kanzlei Gereon und Katrin Sandhage GbR mahnte im aktuellen Fall nach Bevollmächtigung durch die Firma Body Point Products in deren Namen den Kläger ab. Obwohl dieser die Kanzlei auf die mittlerweile eingetretene Insolvenz hingewiesen hatte, erwirkten die Rechtsanwälte eine einstweilige Verfügung gegen den Kläger, wogegen dieser Widerspruch einlegte. Es kam zur mündlichen Verhandlung, bei der auf Seiten der Beklagten niemand erschien.

Das AG Berlin-Schöneberg sprach dem Kläger Schadensersatz gem. § 826 BGB zu. Durch die bewusste Herbeiführung eines Schadens beim Kläger (für die „Rechts"verfolgung) sei die Abmahnung rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG gewesen und die Beklagten hätten sittenwidrig gehandelt. Die Abmahnung sollte nach Ansicht des Gerichts nur Geld einspielen. Dabei obliege es, so das Gericht, den Rechtsanwälten als Organ der Rechtspflege, die Voraussetzungen eines angeblich bestehenden Wettbewerbsverhältnisses zum Kläger (und damit einer tatsächlich bestehenden Aktivlegitimation) zu prüfen. Nicht ausreichend sei das Vertrauen auf die vom Auftraggeber erteilte Vollmacht und eine Handelsregistereintragung sowie das Bestehen einer Website.

AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 24. Oktober 2014 – 16 C 104/14

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