Filesharing-Abmahnung: Was tun?
Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Abmahnung, Unterlassungserklärung, Filesharing, Verhalten, UrheberrechtDas richtige Verhalten nach Erhalt einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverstoß
Das Geschäft mit den Filesharing-Abmahnungen boomt seit Jahren enorm. Daran wird auch das halbherzige "Anti-Abzock-Gesetz" nichts ändern
Daher ist es besonders wichtig, besonnen und vor allen Dingen richtig zu reagieren.
Was bei einer Abmahnung zu beachten ist
- Es kann nicht oft genug gesagt werden, dass unbedingt Fristen eingehalten werden müssen und Eigeninitiative hier ausnahmsweise fehl am Platz ist.
- Kontaktieren Sie den Abmahner niemals selbst! Sondern schaffen Sie Waffengleichheit.
- Die Wissens- und Machtverhältnisse zwischen den Anwälten, die sich den ganzen Tag praktisch ausschließlich mit Abmahnungen beschäftigen, und Endverbrauchern, sind einfach zu ungleich verteilt.
- Deswegen gibt es spezialisierte Kanzleien, die sich ebenfalls ausschließlich mit dieser Materie befassen.
- Halten Sie sich auch fern von Halbwahrheiten und gut gemeinten Tipps und Vorlagen für Erklärungen in so genannten Internetforen. Dies kann erfahrungsgemäß ein teures Nachspiel haben. Anwaltliche Hilfe ist gerade im Urheberrecht angezeigt.
Aber was ist überhaupt passiert? Die wichtigsten Fragen sollen nachfolgend geklärt werden:
Warum habe ich dieses Schreiben erhalten?
Ihnen wird vorgeworfen, als Anschlussinhaber die Verantwortung für den Urheberrechtsverstoß zu tragen. Sie werden aufgefordert, eine vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, genannte Anwaltskosten zu zahlen und Schadenersatz zu leisten. Durch Download einer Datei wird auch ihre IP-Adresse mit übertragen, die ihr Provider ihnen zugeteilt hat. Per Gerichtsbeschluss werden die Daten des Anschlussinhabers dann an den Abmahner herausgegeben.
Wie ist die Rechtslage?
Woher haben die meine Daten?
Viele Abgemahnte sind verwundert über die Tatsache, wie der Abmahner an ihre Daten gelangen konnte. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 101 UrhG, worin die Provider durch richterlichen Beschluss verurteilt werden, die Daten an den Abmahner herauszugeben.
Muss ich als Anschlussinhaber haften, obwohl ich die „Tat" nicht begangen habe?
Wenn eine Urheberrechtsverletzung (bei Internettauschbörsen) vorliegt, wird grundsätzlich der Anschlussinhaber vom Rechteinhaber in Anspruch genommen, d. h. also nicht nur ein möglicher anderer Täter, sondern auch diejenige Person, die den Anschluss bereithält.
Das Argument, man habe WLAN, aber kein anderer habe Zugang, ist daher wenig aussichtsreich, außer die IP-Adressenermittlung war fehlerhaft.
Der Abgemahnte muss im Rahmen des Zumutbaren die Täterschaft sowohl substantiiert bestreiten als auch anschaulich, detailreich, plausibel und gut nachvollziehbar vortragen, dass eine ernsthafte Möglichkeit der Tatbegehung durch Dritte besteht.
Ich bin es nachweislich nicht gewesen, was hat es mit der sog. „Störerhaftung" auf sich?
Die Frage, ob man für Dritte (z. B. Ehegatten, Kinder) haften muss, ist nicht einfach zu beantworten.
Grundsätzlich ist es jedem gestattet, seinen Internetanschluss an Dritte zu überlassen (BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens). Jedoch können dem Anschlussinhaber gewisse Prüfungspflichten gegenüber den anderen Nutzern des Anschlusses obliegen.
Was hat es mit diesen Prüfpflichten aufsich?
Die zentrale Rechtsfrage bei Filesharing-Abmahnungen ist das Bestehen und der Umfang dieser zumutbaren Pflichten.
Hierzu bestehen zwei konträre Ansichten:
Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 20.12.2007 - 11 W 58/07) ist der Auffassung, dass eine Prüfungspflicht nur dann besteht, wenn genug Anhaltspunkte für eine „drohende" Verletzungshandlung durch Dritte vorliegt.
Das OLG Köln (Urteil vom 23.12.2009 - 6 U 101/09) geht hingegen davon aus, das bereits bei jeder Überlassung des Internetanschlusses eine Prüfungspflicht besteht.
Allerdings besteht diese Verpflichtung nicht bei Ehegatten (OLG Köln, Urteil v. 16.05.2012 - 6 U 239/11). Eine Haftung des Anschlussinhabers entfällt in diesem Fall.
Anders sieht es bei einem volljährigen Kind aus. Hier muss der Anschlussinhaber haften (OLG Köln, Urteil vom 04.06.2012 - Az. 6 W 81/12).
Bei WLAN-Nutzung ist zu beachten, dass ein offenes WLAN grundsätzlich nicht ausreicht, um seinen Sicherungspflichten nachzukommen. Vielmehr wird durch den Anschlussinhaber eine marktübliche Sicherung (z. B. in Form von einer WPA-Verschlüsselung) verlangt.
Achtung: Fristen beachten
Achten Sie auf insbesondere bei Filesharing-Abmahnungen auf Folgendes:
Halten Sie die gesetzten Fristen ein. Vermeiden Sie unbedingt die direkte Kontaktaufnahme mit dem Abmahner oder dessen Kanzlei.
Wie reagiere ich am besten?
Nun steht die richtige Reaktion im Vordergrund, die wie nachfolgend aussehen könnte bzw. sollte:
Übermitteln Sie uns die Abmahnung zusammen mit Ihrer Telefonnummer am besten sofort per E-Mail oder per Fax.
Wir kennen diese Abmahner sehr gut und wissen, wie auf derartige Abmahnungen zu reagieren ist.
Wir helfen ihnen auch bei einer Vielzahl von Abmahnungen anderer Abmahnkanzleien. Diese sind z.B:
- Baek Law
- Daniel Sebastian
- FAREDS
- APW Rechtsanwälte
- Kornmeier und Partner
- Lutz Schroeder
- Negele Zimmel Greuter Beller
- Nümann Lang
- Philipp Marquort
- Rasch Rechtsanwälte
- Rainer Munderloh
- Sasse & Partner
- Schulenberg und Schenk
- UC Rechtsanwälte
- WeSaveYourCopyRights
- Waldorf Frommer
- Zimmermann & Decker
Wir werden uns umgehend mit ihnen in Verbindung setzen. Das telefonische Erstgespräch ist kostenlos.