Filesharing-Abmahnung durch Waldorf Frommer für Film "Gravitiy" 815,00 EUR

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Warner Bros. Entertainment GmbH

Die Rechtsanwälte von Waldorf Frommer mahnen im Auftrag von Warner Bros. Entertainment GmbH (Hamburg) wegen Urheberrechtsverstößen an dem Film „Gravity“ in Internettauschbörsen ab. In der 9-seitigen Abmahnung wird neben der Annahme eines Unterlassungsvertragsangebots eine Vergleichssumme in Höhe von 815,00 EUR verlangt.

Der Streitwert wurde nach dem Gesetz bestimmt und auf 1.000 EUR bemessen (§ 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG).

Ob die Ansprüche erfüllt werden müssen und in welcher Höhe kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. So haftet ein Anschlussinhaber nicht grundsätzlich für sämtliche über seinen Anschluss erfolgte Rechtsverletzungen.

1. Täterschaftsvermutung

Der Anschlussinhaber kann die gegen ihn gerichtete 9 Seiten umfassende Abmahnung und die darin geforderten Ansprüche dann teilweise zurückweisen, wenn die Vermutung der Täterschaft widerlegt werden kann. Dazu genügt es laut BGH, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen den Anschluss benutzen konnten. Entweder von Familienangehörigen oder durch einen nicht ausreichend gesicherten W-LAN Anschluss, durch unbekannte Dritte. Wird über einen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen, so trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dies bedeutet, dass er vortragen muss, ob und ggf. welche anderen Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten und damit als Täter in Betracht kämen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014, Az.: I ZR 169/12). Danach käme letztlich nur noch eine Haftung als Störer in Betracht.

2. Störerhaftung

Zu einem konkreten Vortrag und auch der Ablehnung einer Störerhaftung gehört die Art und Weise der WLAN-Sicherung, Möglichkeiten der Nutzung des Internetanschlusses durch Familienangehörige oder andere Mitbewohner zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt.

Beispiele aus der Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers:

  • BGH Urteil vom 8. Januar 2014 "BearShare" AZ: I ZR 169/12 – keine grundsätzliche Prüf- und Belehrungspflichten von volljährigen Familienmitgliedern
  • BGH Urteil vom 15. November 2012 "Morpheus" AZ: I ZR 74/12 – keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger
  • BGH Urteil vom 12. Mai 2010 "Sommer unseres Lebens" AZ: I ZR 121/08 – keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
  • OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 22. März 2013 AZ: 11 W 8/13 – keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten
  • LG Köln Urteil vom 14. März 2013 AZ: 14 O 320/12 – keine anlasslosen Prüf- und Belehrungspflichten in Wohngemeinschaften

Ziel der Vertretung ist eine schnelle und vor allem wirksame Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen. Ob tatsächlich sämtliche Ansprüche oder nur ein Teil zurückgewiesen werden können, muss nicht zuletzt wegen der vielfältigen Rechtsprechung im Einzelfall geprüft werden.

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