Filesharing Abmahnung von Waldorf Frommer für Frida GbR

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Frida Gold Musikalbum - Juwel -

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer, mahnen im Auftrag Ihrer Mandantin der Frida GbR aus Bochum wegen Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen, z.B. bei bittorrent ab.

Betroffen ist dabei das Musikalbum von Frida Gold „Juwel".

Das Werk soll laut Abmahnschreiben durch das illegale Herunterladen in der Tauschbörse gleichzeitig anderen Nutzern dieses P2P Netzwerkes durch Freigabe auf der eigenen Festplatte zum Download angeboten worden sein. Dies soll durch die Leipziger Firma Ipoque GmbH bei der Überwachung on Tauschbörsen festgestellt worden sein. Als Beweis wurden die Dabei festgestellten Daten protokolliert, hier das streitgegenständliche Werk, Datum, Uhrzeit, IP-Adresse und Hashwert.

Neben Schadenersatz von 450,00 EUR werden Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 10.000 EUR und einer Geschäftsgebühr von 1,0 in Höhe von 506,00 EUR geordert, der Gesamtbetrag ergibt somit die stolze Summe von 956,00 EUR.

Empfehlungen zur Reaktion auf Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung bei Filesharing

1. Hafte ich als Anschlussinhaber tatsächlich persönlich für begangene Rechtsverletzungen über meinen Anschluss?

Nicht unbedingt! Die vom BGH aufgestellte tatsächliche Vermutung, kann nämlich durch eigene Sachverhaltsangaben widerlegt werden. Oftmals trifft die Abmahnung nämlich mit dem Anschlussinhaber tatsächlich den Falschen, hier muss jedoch im Zweifel bewiesen werden können, dass man für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist und z.B. auch über eine abgesicherte W-LAN Verbindung verfügt. 

2. Folgen und Ansprüche

Auch die geforderten Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und Kostenerstattung müssen nicht in jedem Fall vom Anschlussinhaber zu tragen sein. Denn möglicherweise kommt er weder als Täter noch als sogenannter Störer in Betracht. Selbst bei einer Störerhaftung ist ein Anspruch auf Schadenersatz ausgeschlossen.

3. Höhe der geltend gemachten Ansprüche

Die geforderten Beträge können ebenfalls einer Prüfung unterzogen werden, so haben in einer Vielzahl von Entscheidungen Gerichte auch schon weitaus geringe Ansprüche als angemessen angesehen. Hier muss jedoch eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden. Besonders bei der Höhe des Streitwerts gibt es mitunter erhebliche Unterschiede.

Beispiele für Streitwerte:

  • AG Elmshorn, Urteil vom 19.01.2011 (Az.: 49 C 57/10): 2.000 Euro, bei Musikalbum mit 12 Titeln – wegen kurzer Dauer, erstmaliger Verstoß (Anwaltskosten 1,0 inkl. Auslagen = 153,00 EUR)
  • AG Aachen, Urteil vom 16.07.2010 (Az.: 115 C 77/10): 3.000 Euro, Musikalbum mit 12 Titel – recht aktuelles Album Verstoß (Anwaltskosten 1,0 inkl. Auslagen = 209,00 EUR)

Die Bundesregierung will in Zukunft überzogenen Streitwerten und Gebührenforderungen einen Riegel vorschieben und spricht hier offen von Abmahnmissbrauch, da zu oft die eigentlichen Interessen bei einer Abmahnung in den Hintergrund treten.

 Möglichkeiten zum weiteren Vorgehen:

  1. Nichts Tun (nicht sehr tauglich – erhöhtes Risiko )
  2. Eigenes Gegenschreiben und Verteidigung (nicht sehr tauglich – erhöhtes Risiko)
  3. Anwaltliche Vergleichsverhandlungen mit dem Ziel eines geringeren Vergleichsbetrags (sehr tauglich – geringes Risiko)
  4. Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ohne Zahlung (wird mindestens empfohlen – mittleres Risiko)
  5. Zurückweisung sämtlicher Ansprüche (tauglich, aber nicht unbedingt empfehlenswert – hohes Risiko)

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