Filesharing- Haftung des Anschlussinhabers

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Die Annahme der grundsätzlichen Haftung eines Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Internetanschluss begangen werden, ist unzutreffend!

Ein Anschlussinhaber, der selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen hat, kann auch nicht als Täter in Anspruch genommen werden kann.

Ein Anschlussinhaber, der persönlich keine Urheberrechtsverletzung im Filesharing- Verfahren begangen hat, kann allenfalls als Störer in Anspruch genommen werden.

Der Bundesgerichtshof vertritt in seinem Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08 die Auffassung, dass ein als Störer in Anspruch genommener Anschlussinhaber nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Ein Störer kann danach bei der Verletzung von Urheberrechten nur auf Unterlassung und auf Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen werden.

Die Eigenschaft eines Störers" wird demjenigen zuteil, der, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und ursächlich zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt.

Dem Umstand, dass die Störerhaftung nur den Personenkreis umfasst, der selbst keine urheberrechtlichen Verletzungshandlungen vollzogen hat, trägt die Rechtsprechung durch Haftungsbegrenzung Rechnung.

Nach Auffassung der Rechtsprechung sind für eine Haftung des Anschlussinhabers neben dem reinen Bereitstellen des Internetanschlusses auch die Verletzung von  zumutbaren Prüfungs- und Vorkehrungspflichten vorauszusetzen. Bezüglich des zumutbaren Umfangs dieser Pflichten, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung von Kindern und anderen Haushaltsangehörigen sind die Gerichte unterschiedlicher Auffassung.

Dies gilt jedoch nicht für den Umfang der Sicherungspflichten eines WLAN- Netzwerkes.

Der Anschlussinhaber darf nach den Ausführungen des BGH (Urteil v. 12.05.2010, I ZR 121/08) nicht überobligatorisch hinsichtlich derartiger Verpflichtungen in Anspruch genommen werden. Während die finanziell aufwändige Beauftragung eines IT-Fachmannes nicht zu fordern ist. muss der WLAN- Router zumindest bei der Anschaffung entsprechend der zur Verfügung stehenden Sicherungsmaßnahmen konfiguriert werden. Der BGH spricht hier unter anderem von „angemessenen Sicherungsmaßnahmen" und versteht hierunter die Ersetzung der "marktübliche Router-Sicherung" durch ein "persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort".

Aus den obigen Ausführungen wird deutlich, dass jeder Abmahnungsfall einen Einzelfall darstellt.

Es ist daher dringend zu empfehlen, von diversen Musterbeispielen aus Internetforen Abstand zu nehmen. Vielmehr sollte durch eine Einzelfallüberprüfung festgestellt werden, ob möglicherweise eine Störerhaftung des Anschlussinhabers in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten der Abmahnung und die Angemessenheit der zumeist angebotenen pauschalen Vergleichsbeträge zu überprüfen.

Eine solche Einzelfallprüfung kann nur durch einen fachkundigen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen.

Leitfaden im Falle einer Abmahnung

1. Sollten Sie eine Abmahnung wegen Filesharing/ einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, sollten Sie immer reagieren da sonst kostenträchtige einstweilige Verfügungen drohen! 

2.

Unterzeichnen Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht in der Ihnen vorliegenden Form. Schalten Sie einen Anwalt ein, der diese für Sie modifiziert, da Sie ansonsten in Form von Schuldanerkenntnissen unnötige Verpflichtungen eingehen, die Sie nicht eingehen müssen! 

3.

Sichern Sie Ihre WLAN- Netzwerke mit persönlichen Kennwörtern und weisen Sie Ihre Familienmitglieder auf die bestehenden Gefahren hin!

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