Filesharing- Internettauschbörse

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Internettauschbörse, Abmahnung, Bushido, Vergiss mich, Filesharing
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Kanzlei Bindhardt Fiedler und Zerbe für Bushido

Im Rahmen eines Beratungsmandates wurde uns eine Abmahnung der Kanzlei Bindhardt Fiedler und Zerbe zur Prüfung vorgelegt. Diese mahnt im Auftrag ihres Mandant, Herrn Anis Mohamed Ferchichi Künstlername „Bushido" wegen Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen über P2P Netzwerke ab.

In dem Abmahnschreiben wird dem Anschlussinhaber vorgeworfen das Werk " Vergiss mich" ( Bushido feat. J-Luv) in der Tauschbörse Bittorent anderen Nutzern dieses P2P Netzwerkes durch Freigabe auf der eigenen Festplatte zum Download angeboten zu haben. In derartigen Fällen des Anbietens eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer sogenannten Tauschbörse, kann das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG verletzt sein.

In dem Abmahnschreiben wird zur Abgeltung der geltend gemachten Ansprüche ein Vergleichsbetrag von  400,00 € gefordert:

Sofern Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, gilt folgendes:

Bleiben Sie ruhig und notieren Sie die in der Abmahnung genannten Fristen.

Nehmen Sie unter keinen Umständen direkt Kontakt mit der Abmahnkanzlei auf.

Werden Sie aktiv und beauftragen Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt! Eine Untätigkeit birgt die Gefahr von kostenträchtigen einstweiliger Verfügungen.

Die geforderten Schadensersatzansprüche sind oft zu hoch angesetzt, so dass nach Einschaltung eines Rechtsbeistandes die geforderten Kosten sehr häufig reduziert werden können.

Im Einzelnen gilt:

1. Unterlassungserklärung:

Durch die beigefügte Unterlassungserklärung gibt der Erklärende unserer Einschätzung nach in Ziffer 1 der vorgefertigten Unterlassungserklärung ein Schuldanerkenntnis ab.

Des weiteren verpflichtet er sich in Ziffer 2 der vorgefertigten Unterlassungserklärung auch zur Zahlung.

Hierbei handelt es sich um zwei wesentliche Aspekte, die durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung verhindert werden können.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Unterlassungsgläubiger 30 Jahre an die Erklärung gebunden ist, sollte daher vor der Abgabe der Unterlassungserklärung ein kundiger Anwalt beauftragt werden. An dieser Stelle muss ausdrücklich vor der Verwendung sogenannter Mustererklärungen, die in einer Vielzahl von Internetforen veröffentlicht werden, gewarnt werden. Solche Mustererklärungen sind nicht geeignet den jeweiligen Einzelfall zu erfassen.

2. Achtung:

Da es sich bei dem abgemahnten Werk um einen Bestandteil in einem Top 100 Chart Container/ und diverser anderer Sampler handelt, drohen weitere Abmahnungen durch andere Rechteinhaber und Kanzleien.  Es besteht die akute Gefahr von Folgeabmahnungen. Eine Einzelfallberatung sollte Ihnen Aufschluss darüber geben, ob hier vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden sollten.

Das Ziel einer anwaltlichen Beauftragung sollte die Abwehr der Ansprüche oder soweit der Rechtsverstoß nicht ausgeschlossen werden kann, die Reduzierung der Forderung des Gegners, unter Abgabe einer fachkundig modifizierte Unterlassungserklärung, sein. Hinzu tritt die Sicherheit vor Folgeabmahnungen, sowie die Vermeidung eines Rechtsstreits.