Filesharing: Vorbeugende Unterlassungserklärung als Lösung für Folgeabmahnungen

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1. Ist dem vermeintlichen „Filesharer“ bekannt, welche Werke (Lieder, Filme, Hörspiele etc) über seinen Anschluss herunter geladen bzw. zum Upload angeboten worden sind?  

Die Frage, ob die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen im Falle des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing sinnvoll ist, wird von verschiedenen Juristen und im Urheberrecht versierten Rechtsanwälten häufig unterschiedlich beantwortet.

Jedoch ist die Frage zum jetzigen Zeitpunkt aktueller denn je. Wir haben in unserer Kanzlei in diesem Jahr festgestellt, dass die Anzahl von Folgeabmahnungen durch die gleiche oder andere Kanzleien im Verhältnis zum letzten Jahr erheblich gestiegen sind.

Jan B. Heidicker
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz
Beethovenstr. 3
59174 Kamen
Tel: 02307/17062
Web: https://www.kanzlei-heidicker.de
E-Mail:
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Urheberrecht

Gerade bestimmte Kanzleien sind für den Ausspruch von Folgeabmahnungen bekannt und berüchtigt,  wenn es sich um die Abmahnung einzelner Lieder handelt, welche sich auf Musiksamplern oder den berühmten „Top-100-Charts“ befinden. Das oft gegen eine vorbeugende Unterlassungserklärung erklärte Argument, dass hierdurch „Schlafende Hunde“ geweckt werden, ist nach unserer Ansicht nicht stichhaltig, da in den vorgenannten Fällen die „Hunde“ bereits oft wach sind.

Eine für jeden Fall zutreffende Antwort, ob eine vorbeugende Unterlassungserklärung Sinn macht oder nicht, gibt es daher nicht. Jedoch hängt dies von folgenden Fallkonstellationen bzw. Fragestellungen ab:

Ist dem abgemahnten Anschlussinhaber genau bekannt, welche Werke über seinen Anschluss durch einen Dritten oder möglicherweise ihn selbst zum Upload im Rahmen einer Tauschbörse angeboten wurden, so können abhängig von der Anzahl der Werke vorbeugende Unterlassungserklärungen durchaus sinnvoll sein.

Ist dem Anschlussinhaber jedoch nicht bekannt, welche Werke über seinen Anschluss angeboten wurden, wäre die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen völlig sinnlos, da die Versendung von vorbeugenden Unterlassungserklärungen aufgrund der großen Anzahl von abmahnenden Rechteinhabern faktisch unmöglich ist und in keinem Kosten – Nutzen Verhältnis stünde.

So betreuen wir in unserer Kanzlei zurzeit einen Fall, in dem unser Mandant innerhalb der letzten sechs Wochen ganze 15 Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen an Liedern und Filmen erhalten hat. Da der Mandant glaubhaft ausschließt, dass er diese Verstöße selbst begangen hat und mittlerweile stichhaltige Anhaltspunkte dafür vorliegen, wer sich über seinen Anschluss bedient hat, wäre die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen sinnlos gewesen.

2.) Handelt es sich bei den streitgegenständlichen Werken um solche, welche sich auf einem Musiksampler befinden oder Teil eines sog. Chartcontainers sind?

Wird diese Frage bejaht, sollte im Rahmen einer guten und umfassenden Rechtsberatung zumindest die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung in Erwägung gezogen werden. Hier können erfahrende Anwälte im Bereich des Filesharings und des  Urheberrechts meist mit einem Blick auf die Titelliste sehen, welche Werke derzeit verstärkt abgemahnt werden, so dass man vorbeugend tätig werden kann. Kommt in diesen Fällen hinzu, dass die zuerst abmahnende Kanzlei für Folgeabmahnungen bekannt ist und entsprechende Rechteinhaber mit Musiktiteln auf dem Sampler oder Chartcontainer vertritt, sollte nach unserer Ansicht die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung in Erwägung gezogen werden.

Rechtswirkungen der vorbeugenden Unterlassungserklärung   

Die Folge einer vorbeugenden Unterlassungserklärung besteht darin, dass die sog. Wiederholungsgefahr bereits im Voraus entfällt. Dadurch ist es den abmahnenden Kanzleien nicht mehr möglich, die für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches geforderten meist sehr hohen Anwaltskosten zu fordern.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich der sog. Lizenzschadensersatz weiter gefordert werden kann, soweit der Verstoß durch den Anschlussinhaber persönlich begangen wurde (sog. Täterhaftung im Gegensatz zur Störerhaftung hinsichtlich des Unterlassungsanspruches). Dieser ist jedoch regelmäßig viel geringer als die vorgenannten Anwaltskosten, so dass den abmahnenden Kanzleien hierdurch der Reiz zur Klage genommen wird, da solche Klagen aufgrund des geringen Streitwertes nicht  lukrativ für die abmahnenden Großkanzleien erscheinen. 

Fazit:

  1. Die Entscheidung zur Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung bedarf stets einer Einzelfallbetrachtung der Erstabmahnung
  2. Bei der Abmahnung von Liedern auf Musiksamplern oder aus sog. Chartcontainern sollte die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung erwogen werden.
  3. Besteht keine positive Kenntnis darüber, welche Werke über den eigenen Anschluss angeboten wurden und liegt nicht Punkt 2. vor, muss von der Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung abgeraten werden.
  4. Selbst im Fall der Geltendmachung von Lizenzschadensersatz ist dieser meist geringer oder leichter abzuwenden, als die in der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsansprüche mit ihren entsprechenden höheren Kostenfolgen