Forderungsschreiben von Inkassobüro Debcon im Auftrag verschiedener Abmahnkanzleien

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Abmahnkanzleien lassen ihre Forderungen per Inkasso eintreiben.

Das Inkassobüro Debcon aus Witten verschickt aktuell Zahlungsaufforderungen für verschiedene Abmahnkanzleien. Die Debcon ist nicht Gläubigerin der Ansprüche, sondern lediglich beauftragt Forderungen aus Filesharingabmahnungen für verschiedene Anwaltskanzleien einzutreiben.

Auftraggeber sind z.B.:

− der in Werl ansässige Rechtsanwalt Sebastian Wulf, der für die Klaus Buttgereit BB Video GmbH sowie für die MIG Film GmbH Abmahnungen versendet und hierfür 1000 € fordert,

− die U + C Rechtsanwälte aus Regensburg, die für die Silwa Filmvertrieb AG aus Essen Abmahnungen versenden und hierfür 1.286,80 € verlangen sowie

− die Abmahnkanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller aus Augsburg

Das Inkassobüro Debcon verweist in seinen Schreiben zunächst auf die Beauftragung durch die jeweilige Abmahnkanzlei und erklärt, sich aus Kostengründen direkt an den/die Abgemahnte oder deren Rechtsanwalt zu wenden.

In allen uns bekannten Fällen gab es zuvor einen sogenannten Mahnbescheid gegen den den/die Abgemahnte/n, wogegen diese/r bereits Widerspruch eingelegt hat oder durch ihren Rechtsanwalt einlegen haben lassen.

Naturgemäß muss dieser Widerspruch nicht begründet werden, umso verwunderlicher der Satz im Schreiben des Inkassobüros „Hierfür sind uns keinerlei Gründe bekannt.“ Nach Einlegung eines Widerspruchs durch den Empfänger des Mahnbescheides muss der in dem Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch vom Antragsteller begründet werden und nicht der Widerspruch durch den Antragsgegner.

Weiter wird sodann von der Debcon ein deutlich reduzierter Betrag in Höhe von 395 € bis 600 € zur Vermeidung weiterer konstenverursachender Maßnahmen verlangt. Auf weitere Kosten inklusive Verzugszinsen soll sodann verzichtet werden. Sogar die Vereinbarung einer Ratenzahlung wird vorgeschlagen. Dieser Vorschlag scheint zunächst sehr großzügig. Aber warum?

Schreiben dieser Art haben die einschlägigen Abmahnkanzleien bislang im Rahmen außergerichtlicher Zahlungsaufforderungen vor Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens auch schon versendet (ohne Beauftragung eines Inkassobüros). Wahrscheinlich hat diese Maßnahme lediglich einen rein psychologischen Charakter und dient ausschließlich dazu, weiteren Druck auf die Empfänger auszuüben. Darüber, ob tatsächlich Klage erhoben wird, kann derzeit nur spekuliert werden. Die Sachlage ist jedoch meist nicht so eindeutig, wie sie zunächst dargestellt wird.

Ob und inwieweit die der Forderung zu Grunde liegende Abmahnung berechtigt ist, muss für jeden Fall individuell geprüft werden. Es sollten daher

  • unbedingt die gesetzten Fristen beachtet werden und
  • keine Zahlungen ohne vorherige Prüfung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt vorgenommen werden.

Wir empfehlen, dass Sie uns das Abmahnschreiben zusammen mit Ihrer Telefonnummer am besten sofort per E-Mail an hilfe@abmahnungsberater.de oder per Fax an 030-88498451 zukommen lassen

Wir werden uns umgehend mit Ihnen für ein kostenloses Erstgespräch in Verbindung setzen. Das telefonische Erstgespräch ist kostenlos.

Lassen Sie sich beraten, damit für Sie das bestmögliche Ergebnis erzielt werden kann.