Geringere Abmahnkosten in Filesharing-Abmahnungen

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Das Amtsgericht Elmshorn hatte einen Fall zu entscheiden, bei welchem es um den illegalen Tausch eines aktuellen Musikalbums ging. Häufig setzten Gerichte hier einen Streitwert zwischen 10.000 und 30.000 EUR fest.

Das Amtsgericht Elmshorn entschied hierzu am 19.01.2011 (AZ 49 C 57/10) nur auf einen Streitwert in Höhe von 2.000,00 EUR. Das Album umfasste 12 Titel, wobei der Abgemahnte hier nicht mit der Zahlung der hohen Anwaltsgebühren einverstanden war. Das Gericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung auch, dass der Tauschbörsennutzer einen solchen Verstoß zuvor noch nie begangen hatte. Außerdem wurde dem Rechtsanwalt nicht der volle Gebührenwert ersetzt, sondern nur eine verminderte Gebühr. Dies begründete das Gericht damit, dass der Rechtsanwalt bei der Abfassung der Abmahnung fast ausschließlich auf Textbausteine zurückgriff. Hier waren dann nur noch Abmahnkosten in Höhe von 126,40 EUR von dem Nutzer der Tauschbörse zu zahlen.

Diese Tendenz ist mittlerweile bei einigen Amtsgerichten zu verzeichnen, bringt aber leider noch kein Licht ins Dunkel, da die Rechtsprechung nach wie vor sehr uneinheitlich in den Tauschbörsen-Fällen entscheidet.

Tipp: Sobald eine Unterlassungserklärung vom Abgemahnten unterzeichnet wird, beispielsweise in modifizierter Form, hat der Abmahnende keinen Unterlassungsanspruch mehr, welchen er einklagen kann. Verweigert man die Zahlung der Abmahnkosten, handelt der Rechtsstreit nur noch um die Kosten, d.h., der Streitwert liegt dann deutlich unter 5.000,00 EUR, jedenfalls für eine einmalige Abmahnung. Somit ist dann das Amtsgericht sachlich für den Fall zuständig und nicht das Landgericht. Nach unserer Einschätzung sind die Chancen hier etwas höher, die von der Gegenseite festgesetzten Gebühren nicht in voller Höhe zahlen zu müssen, sondern einen wesentlich geringeren Teil. Dem Kläger steht dann gegen das Urteil aber immer noch das Rechtsmittel der Berufung zu.