Heutiges BGH-Urteil: Haftung für Urheberrechtsverletzung bei unzureichend gesichertem WLAN-Anschluss!

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Störerhaftung, WLAN
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Soeben hat der Bundesgerichtshof, die lang erwartete Entscheidung zur Haftung von Anschlussinhabern bei Urheberrechtsverletzungen getroffen.

Eine Privatperson wurde von einer Rechtsanwaltskanzlei abgemahnt, weil ein urheberrechtlich geschützter Musiktitel “Sommer unseres Lebens” über den Anschluss dieser Privatperson in einer Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde. Der betroffene Anschlussinhaber weigerte sich eine Unterlassungserklärung abzugeben und Zahlungen zu leisten und wurde deshalb verklagt.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an diesem Musiktitel und hat die Privatperson, den Beklagten, auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt.

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Der Bundesgerichtshof urteilte heute, dass die Privatperson als Anschlussinhaber auf Unterlassung haftet. Nach dem Urteil können Privatpersonen auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.

Trotzdem sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung im Urlaub befand und somit als Verletzer (Täter oder Teilnehmer) nicht in Betracht kommt, entschied der BGH, dass die Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten hat. Denn der Beklagte haftet als Anschlussinhaber als Störer für Urheberrechtsverletzung bei unzureichend gesichertem WLAN-Anschluss (sog. Störerhaftung).

 "Auch privaten Anschlussinhabern obliegt eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen."

Diese Pflicht hat der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt.

Einen Anspruch auf Schadensersatz lehnte der BGH ab, weil der Beklagte nicht selbst den Titel zum Herunterladen angeboten hat.

Die Kostendeckelung gemäß § 97a UrhG auf 100,- EUR fand keine Anwendung, weil die Norm zum Zeitpunkt des Streitfalls noch keine Geltung hatte.

BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – Az. : I ZR 121/08; Vorinstanzen: OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – Az. :  11 U 52/07 sowie LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – Az. : 2/3 O 19/07.

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