Hilfe bei Abmahnung Kornmeier & Partner Rechtsanwälte – GSDR GmbH – "Ryan Riva – This could be Love"

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Hilfe bei Abmahnung Kornmeier & Partner Rechtsanwälte – GSDR GmbH – "Ryan Riva – This could be Love"

Die für Abmahnungen wegen illegalem Filesharing hinreichend bekannte Frankfurter Kanzlei Kornmeier & Partner spricht derzeit im Auftrag der GSDR GmbH Abmahnungen wegen der unerlaubten Verwertung der geschützten Tonaufnahme

„Ryan Riva – This could be Love“ (enthalten etwa auf Club Sounds Vol. 55 ).

Zu beachten ist, dass sich auf diesem Langspieltonträger weitere Titel befinden, die nach unserer Erfahrung in der Vergangenheit Gegenstand von Abmahnungen auch anderer Kanzleien gewesen sind. Folgeabmahnungen können daher nicht ausgeschlossen werden.

Den betroffenen Anschlussinhabern wird im Rahmen der Abmahnung vorgeworfen, über ihren Anschluss sei die streitgegenständliche Tonaufnahme in einem Filesharing-Netzwerk ohne Erlaubnis der Rechteinhaberin anderen Teilnehmern zum Download angeboten worden. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um einen aktiven und bewussten Upload handeln. Bedingt durch die Funktionsweise entsprechender p2p-Netzwerke wird eine Datei während des Downloads anderen Nutzern automatisch zum Herunterladen bereitgestellt. Ein solches Verhalten kann gegen §§16, 19a UrhG verstoßen und Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz auslösen.

Eben solche machen die Kornmeier & Partner Rechtsanwälte mit den Abmahnschreiben geltend. Verlangt wird zum einen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daneben werden die abgemahnten Anschlussinhaber zur Leistung von Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten aufgefordert, hierfür wird eine Pauschale von EUR 450 geltend gemacht.

In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass die Ausführungen der Kornmeier & Partner Rechtsanwälte zur Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung keinesfalls abschließend sind. Zwar spricht eine tatsächliche Vermutung für dessen Verantwortlichkeit, diese kann aber selbstverständlich bei Vorliegen der entsprechenden Umstände widerlegt werden. Zu nennen seien hier nur beispielhaft die hinreichende Sicherung eines vorhandenen WLAN-Netzwerkes oder Belehrung und Überwachung von Familienangehörigen. Auch ist die sogenannte Störerhaftung lediglich auf Unterlassung und Aufwendungs-, nicht aber Schadensersatz gerichtet.

Schließlich stellt sich in Konstellationen wie der vorliegenden stets die Frage nach der Anwendbarkeit des §97a Abs.2 UrhG, wonach die Kosten einer Abmahnung in bestimmten Fällen auf EUR 100 gedeckelt sind. Soweit es sich um einen erstmaligen Verstoß handelt sind die Voraussetzungen nach unserer Rechtsauffassung im Hinblick auf die Qualität der Rechtsverletzung regelmäßig gegeben.

Keinesfalls sollte daher die den Abmahnschreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung vorschnell unterzeichnet werden. Nach diesseitiger Auffassung handelt es sich dabei ein Schuldanerkenntnis. Eine möglicherweise günstige rechtliche Ausgangsposition würde damit aufgegeben. Im Falle einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung empfiehlt sich unter Umständen die Abgabe einer abgeänderten Unterlassungserklärung, bei deren Erstellung Sie sich kompetente anwaltliche Hilfe sichern sollten.

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