Hilfe bei Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte – Epix Media AG – "Bad Biology"

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Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller mahnt im Auftrag der Epix Media AG die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Filmwerke in Internet-Tauschbörsen ab. Zu den betroffenen Titeln zählt dabei unter anderem

„Bad Biology“ .

Den betroffenen Anschlussinhabern wird vorgeworfen, das streitgegenständliche Filmwerk sei als umfangreiche Datei über ihren Internetanschluss anderen Teilnehmern im Rahmen eines p2p-Netzwerkes ohne Erlaubnis der Epix Media AG zum Download angeboten worden. Dieses Verhalten kann einen Verstoß gegen §19a UrhG darstellen und Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz auslösen.

Entsprechende Ansprüche aus §97 UrhG machen die Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte in den Abmahnschreiben geltend. Die Betroffenen werden zur fristgerechten Abgabe der beigelegten strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages aufgefordert.

Im Falle einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung besteht grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers. Die Wiederholungsgefahr kann zudem nur durch eine entsprechende Erklärung ausgeräumt werden. Im konkreten Fall ist allerdings zu beachten, dass die verwendete Formulierung nach unserer Rechtsauffassung ein Schuldanerkenntnis begründet. Für den juristischen Laien zumeist nicht erkennbar wird mit Abgabe der Erklärung ein Unterlassungsvertrag geschlossen, der 30 Jahre Bestand hat. Das Haftungsrisiko ist angesichts der teilweise empfindlichen Vertragsstrafen nicht zu unterschätzen. Zum Schutz Ihrer Rechte lässt sich in vielen Fällen eine abgeänderte Unterlassungserklärung durchsetzen, bei deren Erstellung Sie sich anwaltlich beraten lassen sollten.

Bevor diese Ansprüche vorschnell erfüllt werden, sollte der Sachverhalt also einer eingehenden rechtlichen Prüfung unterzogen werden. Zu klären ist insbesondere auch, ob der in Anspruch genommene Anschlussinhaber tatsächlich im bezeichneten Umfang für die Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden kann. Für rechtswidriges Verhalten Dritter können unter Umständen Entlastungsmöglichkeiten bestehen.

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