Hilfe bei Abmahnung Nümann + Lang Rechtsanwälte – Matthew Tasa – "Stereo Rocker - LOL" Future Trance Vol. 53

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Abmahnung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Die Rechtsanwälte Nümann Lang sprechen derzeit wieder Abmahnungen wegen urheberrechtsverletzendem Filesharing aus. Gegenstand ist die unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen, die auf dem Sampler „Future Trance Vol. 53“ enthalten sind. Konkret handelt es sich um die Titel

„Stereo Rocker – LOL“

und

„R.I.O. – Hot Girl“ .

Diese sollen über den Internetanschluss der Betroffenen in einer Tauschbörse anderen Nutzern unerlaubt zum Download angeboten worden sein. Als Rechteinhaber an den streitgegenständlichen Werken werden Andres Gunnar Ballinas-Olsson, Yann Pfeifer und Manuel Reuter (als Textdichter und Komponisten des Werkes „Hot Girl“) sowie Matthew Tasa (Textdichter des Werkes „LOL“) bezeichnet.

Die Rechtsanwälte Nümann Lang machen urheberrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Daneben wird die Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangt. Die Zahlungsansprüche sollen durch eine pauschale Zahlung in Höhe von EUR 590 abgegolten werden. Die abgemahnten Anschlussinhaber werden außerdem zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, die den Schreiben als Entwurf beigefügt ist.

Die für die Erfüllung dieser Forderungen gesetzten Fristen sollten, auch wenn Sie vergleichsweise knapp erscheinen, unbedingt beachtet werden, um das Risiko einer gerichtlichen Geltendmachung zu vermeiden.

Die angemessene Reaktion auf das Abmahnschreiben der Kanzlei Nümann Lang sollte allerdings nicht in der vorschnellen Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung liegen. Viele Gerichte werten entsprechende Erklärungen als Schuldanerkenntnis. Damit verbunden ist folglich die Anerkennung der Rechtsverletzung und des geltend gemachten pauschalen Ersatzanspruchs. Eine derart weitreichende Verpflichtung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Schließlich sollte auch vor der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zunächst eine umfassende rechtliche Prüfung des Sachverhalts erfolgen. Insbesondere ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Anschlussinhabers überhaupt vorliegen. Zu unterscheiden ist beispielsweise klar zwischen Täter- und Störerhaftung. Letztere ist keinesfalls als Gefährdungshaftung ausgestaltet, so dass beim Vorliegen der entsprechenden Umstände eine Entlastung grundsätzlich möglich ist.

Das könnte Sie auch interessieren
Urheberrecht - Abmahnung Hilfe bei Abmahnung BaumgartenBrandt Rechtsanwälte – MFA + Filmdistribution Christian Meinke e.K. – "Das Zimmer im Spiegel"