Hinweis RA Rassi Warai zur Abmahnung "Berlins Most Wanted" Bushido, Fler & Kay One - German Top 100 Single Charts

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Bereits seit über einem Jahr wird im Auftrage des Rap-Musikers Anis Mohamed Ferchichi, bekannt unter dem Künstlernamen Bushido, das Internet auf Downloadangebote mit inoffiziell veröffentlichten Samplern durchforstet, auf denen Musikwerke enthalten sind, an denen Herr Ferchichi die Rechte besitzt. Dazu zählen Musiktitel wie "Fackeln im Wind" oder "Alles wird gut". Aktuell werden für den Rapper aus Berlin Rechtsverstöße an dem Musiktrack " Berlins Most Wanted " der Interpretengruppe Berlins Most Wanted ermittelt. Die Gruppe Berlins Most Wanted ist eine Berliner Rap-Formation, die aus den Rap Musikern Bushido, Fler und Kay One besteht. Das Musikstück "Berlins Most Wanted" ist eine Singleauskopplung aus dem gleichnamigen Musikalbum und kann seit Mitte Oktober 2010 bundesweit in den Musikfachabteilungen der Einzelhändler erworben werden.

Der Musiktrack "Berlins Most Wanted" erfreut sich derzeit einer regen Nachfrage. Demgetreu erscheint es nicht verwunderlich, dass sich das Musikstück aktuell auch auf Compilations wie den inoffiziellen "German Top 100 Single Charts" Sammlungen findet. Die unter der Bezeichnung "German Top 100 Single Charts" verbreiteten Sampler erscheinen im Wochenrhythmus u.a. in Peer-To-Peer-Netzwerken. Peer-To-Peer Netzwerke sind dezentrale Netze, an denen man mittels einer Peer-To-Peer-Software teilnehmen kann. Gängige Peer-To-Peer Netzwerke sind etwa die Bittorrent- oder eDonkey-Netzwerke, die landläufig auch als „Internettauschbörsen“ bezeichnet werden. Diese Bezeichnung kommt nicht von ungefähr. Denn eine solche Tauschbörse basiert auf dem solidarischen Prinzip, dass derjenige, der sich eine Datei (wie z.B. das Musikstück "Berlins Most Wanted") aus dem Netz herunterlädt, diese zeitgleich auch allen anderen Tauschbörsenbesuchern zum Download anbietet.

Markus Rassi Warai
Rechtsanwalt
Viktoriastr. 36
32423 Minden
Tel: 0571 3856572
Web: http://www.rechtsanwaltskanzlei-warai.de
E-Mail:
Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Mediation

Dieses Anbieten in Tauschbörsen ist in Bezug auf urheberrechtlich geschützte Werke – und das Musikstück "Berlins Most Wanted" ist ein ebensolches – alles andere als unbedenklich. Zum Einen stellt das Downloadangebot des Tracks "Berlins Most Wanted" ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne Urheberrechtsgesetztes dar, welches zivilrechtliche Ansprüche des Rechteinhabers aus § 97 UrhG bedingen kann. Zum Anderen beinhaltet das Urheberrechtsgesetz aber auch einen Straftatbestand. So kann die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (wie dem dargestellten Musikstück "Berlins Most Wanted") auch ein Vergehen im Sinne des  § 106 UrhG darstellen. Diese Norm besagt:

Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Heikel ist vor diesem Hintergrund das Bereithalten eines German Top 100 Single Charts Containers. Schließlich beinhaltet diese Sammlung ganze einhundert Musikstücke. Demgetreu kann ein Downloadangebot eines German Top 100 Single Charts Containers eine mehrfache Verfolgung erfahren. Eine Verfolgung sieht meist so aus, dass im Anschluss an die Ermittlung der Rechtsverletzungshandlung die Daten des Internetanschlussbesitzers in Erfahrung gebracht werden, über dessen Anschluss das Downloadangebot bereitgehalten wurde. Anschließend wird dem betroffenen Anschlussinhaber eine sogenannte Abmahnung übersandt. Mit einer Abmahnung wird eine Verhaltensweise des Abgemahnten gerügt. Sie verfolgt den vorrangigen Zweck, den Abgemahnten künftig zum Unterlassen dieses Verhaltens zu bewegen. Wer im Zusammenhang mit einem Downloadangebot eines German Top 100 Single Charts Containers, welcher das Musikstück "Berlins Most Wanted" enthielt ermittelt wird, erhält von den von Herrn Ferchichi bevollmächtigten Rechtsanwälten eine Abmahnung, mit der die widerrechtliche Handlung gerügt und Ansprüche nach § 97 UrhG geltend gemacht werden. Die von Herrn Ferchichi betraute Rechtsanwaltskanzlei hält den abgemahnten Internetanschlussinhaber zunächst außergerichtlich im Wege der Abmahnung zur Ausräumung einer latenten Wiederholungsgefahr an und fordert ferner, einen pauschalierten Vergleichsbetrages in Höhe von 350 EUR, an den Rechteinhaber Herrn Ferchichi zu zahlen. Das Vergleichsangebot besagt, dass mit der fristgerechten Zahlung des Vergleichsbetrages von der weiteren Geltendmachung der Aufwendungen des Herrn Ferchichi für die Rechtsverletzungsverfolgung und der mit der rechtswidrigen Handlung einhergehenden finanziellen Nachteile abgesehen wird. Das Vergleichsangebot bedingt jedoch, dass die Wiederholungsgefahr ausgeräumt wurde. Hierzu wird der Abgemahnte zur Abgabe einer der Abmahnung anliegenden strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung angehalten. Anschlussinhaber, die eine Abmahnung wegen einer Rechtsverletzung an dem Werk „Berlins Most Wanted“ erhalten haben, sollten möglichst nicht übereilt die der Abmahnung anliegende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Denn die Unterzeichnung und Übermittlung der der Abmahnung beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beinhaltet nach diesseitigem Rechtsverständnis ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Zumeist empfiehlt sich Betroffenen eine fachkundige Rechtsberatung einzuholen. Dieser Rat gilt insbesondere, wenn dem betroffenen Internetanschlussinhaber vorgeworfen wird, eine komplette Compilation - wie etwa die bereits erwähnten German Top 100 Single Charts – Dritten öffentliche zugänglich gemacht zu haben. Denn letztlich könnte eine potentielle Verfolgung auch von Seiten anderer Rechteinhaber aufgrund der Bereitstellung desselben German Top 100 Single Charts Samples drohen.

Ergänzend muss darauf hingewiesen werden, dass der Abmahnungsempfänger dem Schreiben die erforderliche Aufmerksamkeit entgegen bringt. Man darf nicht vergessen, dass es um den ernstzunehmenden Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung an dem geschützten Tonträger „Berlins Most Wanted“ geht. Es ist unbeachtlich, ob man zu dem gewöhnlichen Konsumentenkreis dieser Musikrichtung gehört oder nicht und es spielt auch keine Rolle, ob man den Download der German Top 100 Single Charts aufgrund dieses oder eines anderen Liedguts veranlasst hat. In jedem Fall sollten die in der Abmahnung gesetzten Fristen unbedingt beachtet werden. Auch wenn man als Adressat der Abmahnung mit den in dem Schreiben dargelegten Vorwürfen zunächst nichts anfangen kann, sollte man der Abmahnung mit der erforderlichen Aufmerksamkeit entgegnen. Wer der Abmahnung - aus welchem Anlass auch immer - keine hinreichende Beachtung schenkt, könnte damit unweigerlich zeit- und kostenträchtige Nachteile forcieren.

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