Information zum Vorgehen gegen Abmahnungen wegen Filessharing anhand eines aktuellen Beispiels

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Abmahnung der Kanzlei Rasch im Auftrag der Universal Music GmbH wegen "Lady Gaga - Born This Way" und diverser anderer aktueller Musikwerke aus den German Top 100 Single Charts

Uns erreicht eine weitere Sammelabmahnung der

Anwaltskanzlei Rasch aus Hamburg

Carsten Herrle
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Harmsstr. 83
24114 Kiel
Tel: 04313053719
Tel: 04313053717
Web: http://www.ra-herrle.de
E-Mail:
Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht

im Auftrag der

Universal Music GmbH
betreffend folgende aktuelle Musikwerke der German Top 100 Single Charts :

“Lady Gaga – Born This Way”
“Pietro Lombardi – Call My Name”
“Rihanna – S&M”
“Andreas Bourani – Nur In Meinem Kopf”
“Milow – You And Me (In My Pocket)”
“Sarah Engels – Call My Name”
“The Black Eyed Peas – Just Can´t Get Enough”
“Juli – Süchtig”
“Stafan Raab – Satellite”.

Informationen zu weiteren (auch Einzel-) Abmahnungen der Anwaltskanzlei Rasch entnehmen Sie bitte den weitergehenden Artikeln auf dieser Webseite (zu finden unter der Kategorie “Rasch / Hamburg” in dem Menüpunkt “Wer mahnt was ab?”).

Was ist eine Abmahnung?

Bei einer Abmahnung handelt es sich allgemein um einen juristischen Schriftsatz, der ein bestimmtes unerlaubtes oder unerwünschtes Verhalten rügt und die Konsequenzen weiterer solcher Handlungen aufzeigt. Die die Abmahnung aussprechende Seite teilt dem Adressaten mit, dass er weitere Handlungen, wie die, für welche er abgemahnt worden ist, künftig zu unterlassen hat.
In den Fällen von Abmahnungen nach dem Urheberrecht geht es darum, Verstöße gegen Urheberrechte im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens zu rügen und entstandene Schäden nach zivilrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, sowie darum, weiteren Rechtsverletzungen dieser Art vorzubeugen. Derartige Abmahnschreiben ähneln sich in vielen Fällen sehr, da sie in den letzten Jahren leider zunehmend in enormer Anzahl von bestimmten Kanzleien verschickt werden, die sich hauptsächlich um vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an Musik- und Filmwerken bzw. Computerspielen in sogenannten Internettauschbörsen kümmern.

Worum geht es vorliegend?

Der vorliegenden Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet in Tauschbörsen („Peer-to-Peer“-Netzwerke oder “P2P”, wie z.B. Kazaa, BitTorrent, eDonkey, uvm.) unbefugt Dritten zur Verfügung gestellt worden.
Zusammengefasst fordert die Kanzlei Rasch vom Anschlussinhaber

  • Auskunft über den Umfang der begangenen Urheberrechtsverletzung,
  • die sofortige und auch zukünftige Unterlassung dieser unerlaubten Handlung,
  • die Löschung der beim Empfänger des Abmahnschreibens vorhandenen unerlaubten Kopien der betroffenen Werke
  • Schadensersatz wegen des mit der Urheberrechtsverletzung zusammenhängenden, mutmaßlichen wirtschaftlichen Schadens
  • und schließlich auch die Erstattung der Anwaltskosten, die bei der Verfolgung der vermeintlichen Rechtsverletzung angefallen sind.

Zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit fordert die Kanzlei Rasch die Zahlung von 1.200,- Euro.

Was ist in Sachen Unterlassungserklärung zu beachten?

Als Anlage zu dem Schreiben befindet sich eine vorformulierte strafbewehrte Erklärung.
Die abmahnende Kanzlei fordert die Abgabe einer solchen schriftlichen, 30 Jahre lang rechtlich bindenden, sogenannten Unterlassung- und Verpflichtungserklärung, mittels derer der Abmahnungsempfänger zugibt, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben – mithin also ein rechtlich geltendes Schuldeingeständnis einräumt – und sich ferner verpflichtet, weitere Urheberrechtsverletzungen zukünftig zu vermeiden und bei Zuwiderhandlung gegen dieses Versprechen eine Vertragsstrafe zu bezahlen, deren Höhe in das billige Ermessen der Gegenseite gestellt werden soll.
Der Umfang der von den Rechtsanwälten der Kanzlei Rasch vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Universal Music GmbH.
Es ist daher dringend zu empfehlen, den Umfang der Unterlassungserklärung individuell anzupassen, also eine modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Dabei sollte man so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig erklären. Eine solche modifizierte Unterlassungserklärung erstellt Ihnen in der Regel Ihr Fachanwalt.

Achtung: Das vorliegende Musikwerk ist Teil der Dateiensammlung “ German Top 100 Single Charts?. Dabei handelt es sich um eine Sammlung aktueller Musikwerke aus den deutschen Charts. Das bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass weitere Abmahnungen anderer Rechteinhaber zusätzlich hinzukommen können. Das Risiko der Folgeabmahnungen und eine mögliche Abwendung desselben sollte beim Erstellen der modifizierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bedacht werden.

Wie sollte man sich als Abmahnempfänger verhalten?

Abmahnungen haben stets die knapp bemesse Frist gemeinsam. Damit soll Druck gemacht werden. Als Empfänger eines Abmahnscheibens sollte man dennoch unbedingt Ruhe bewahren .
Wichtig ist ferner, die vorformulierte Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft abzuschicken, da man sich sonst für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung zur Zahlung einer unbestimmt hohen Vertragsstrafe verpflichtet – und das für 30 Jahre. Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn der Empfänger des Abmahnschreibens selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt hat, sondern lediglich Vertragsinhaber des Internetanschlusses ist. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Regelmäßig wird darauf aber durch die abmahnende Kanzlei nicht hingewiesen. Als Empfänger eines Abmahnschreibens muss man sich nur zu dem verpflichten, was einem auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und Schadenersatzansprüche sind im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung durchaus verhandelbar und müssen nicht in der von der abmahnenden Kanzlei dargestellten Form angenommen werden.
Mithin ist es ratsam, sich bis zur Einholung rechtlicher Beratung nicht unüberlegt bei der Gegenseite zu melden, weder in schriftlicher noch telefonischer Form, da hierbei Fehler passieren können, die haftungsrechtliche oder sonstwie ungewollte Folgen haben können.

Teilen Sie der Gegenseite in jedem Fall keine persönlichen Informationen mit!

Abmahnung ignorieren?

Problematisch sind Abmahnschreiben in Filesharing-Fällen in der Hinsicht, als dass sie in großem Umfang systematisch verschickt werden. Als Empfänger einer solchen Abmahnung sieht man sich schnell vor einem unzulässigen Rechtsmissbrauch gestellt. Dennoch: Eine Abmahnung sollte ernst genommen werden. Bestehen tatsächlich Ansprüche, so können diese binnen eines Zeitraums von 3 Jahren geltend gemacht werden. Wenn eine außergerichtliche Einigung an dem Verhalten des Abmahnempfängers scheitert, so droht eine prozessuale Durchsetzung der Ansprüche im Wege einer Klage. Für die Wirksamkeit einer Abmahnung ist nicht erforderlich, dass die Abmahnung per Einschreiben eingegangen ist; auch muss keine Vollmacht im Original beigefügt sein.
Umgekehrt kann es sein, dass tatsächlich keine Verpflichtung besteht. Umso wichtiger ist es, im Falle einer eingegangenen Abmahnung bedacht vorzugehen. Informationen rund um das Thema Abmahnung finden Sie in Internetforen. Dabei sollte unbedingt die Richtigkeit der dort gemachten Angaben überprüft werden. Im Übrigen ist zu bedenken, dass nicht alles, was Sie in Internetforen lesen, zwangsläufig auch den Umständen in Ihrem Fall entspricht. Da eine Erstberatung beim Rechtsanwalt regelmäßig kostenlos ist, kann man auf diesem Wege weitere Informationen einholen und so grobe Fehler vermeiden.

Sie erreichen mich

telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de).

Mit freundlichen Grüßen
RA Carsten M. Herrle
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