Internettauschbörsen: Abmahngefahr wegen Urheberrechtsverletzungen

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Im Internet gibt es Tauschbörsen, in denen die Benutzer sich im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerkes gegenseitig über die jeweilige Tauschplattform Daten zur Verfügung stellen.

Hierzu sind alle Computerbenutzer über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden. Um an einem Netzwerk teilnehmen zu können, ist es erforderlich, eine entsprechende Software, die im Internet kostenlos angeboten wird, herunter zu laden und zu installieren sowie sich selbst zu registrieren und einen Benutzernamen anzugeben. Jeder Nutzer der Internettauschbörse bietet den anderen Nutzern sodann Einblick in einem bestimmten Teil der Festplatte seines Computers. Die Daten werden dann gegenseitig über die Tauschplattform zur Verfügung gestellt. Dabei bietet jeder, der auch nur ein Datenpaket einer Datei von einem anderen Nutzer auf seine Festplatte lädt, dieses Datenpaket bereits wieder anderen Nutzern zum Download durch diese an.

Die Folge illegaler Down - und Uploads ist es immer wieder, dass der Anschlussinhaber des Computers durch von der Musik - und Filmindustrie beauftragte Rechtsanwälte abgemahnt wird und aufgefordert wird, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

In den Abmahnungen legen die Kanzleien regelmäßig keine Original Vollmacht anbei. Fraglich ist es, ob man die Abmahnung deshalb zurückweisen kann. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist nämlich unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde gemäß § 174 Satz 1 BGB unverzüglich zurückweist.

  • Während die Anwendbarkeit von § 174 BGB auf die Abmahnung in der Vergangenheit überwiegend verneint wurde (OLG Köln, WRP 1985, 360, 361. OLG Karlsruhe, NJWRR 1990, 1323 f.. OLG Frankfurt, OLGR 2001, 270. OLG Hamm, Urteil vom 17. Juli 2008 - 4 U 60/08), hat sich inzwischen eine nicht minderstarke Gegenposition etabliert, wonach die Abmahnung als geschäftsähnliche Handlung anzusehen sei, auf die § 174 BGB für anwendbar erklärt wird (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2001, 286 f. und Urteil vom 11. August 2009 - 20 U 53/08, OLG Nürnberg NJW 1991, 387).
  • Eine vermittelnde Auffassung differenziert danach, ob die Abmahnung nicht nur die Aufforderung enthält, innerhalb einer bestimmten Frist eine Unterwerfungserklärung abzugeben, sondern zugleich bereits das Angebot zum Abschluss eines bestimmten Unterlassungsvertrages mit Vertragsstrafenversprechen (vgl. dazu: BGHZ 121, 13, 17). In diesem Fall sei die Abmahnung nicht auf ein einseitiges Rechtsgeschäft, sondern auf den Abschluss eines Unterlassungsvertrages gerichtet und § 174 BGB nicht anwendbar - OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 370, 371.
  • Das OLG Celle hat mit aktuellem Urteil  (OLG Celle, Urteil vom 02.09.2010, 13 U 34/10) entschieden, dass eine Abmahnung ohne Originalvollmacht jedenfalls dann wirksam ist, wenn der Abgemahnte gegenüber dem abmahnenden Rechtsanwalt die  geforderte Unterlassungserklärung abgegeben hat, auch wenn er sich mit dem selben Schreiben auf die Regelung des  § 174 BGB berief. 

Unterschreiben Sie auf keinen Fall unüberlegt die von dem Abmahner beigefügte Unterlassungserklärung!

Damit würden Sie unter Umständen die Schuld anerkennen und müssten so die Kosten der Gegenseite tragen. Häufig sind außerdem die Vertragsstrafen zu hoch angesetzt und sonstige Fallstricke in der vorvormulierten Unterlassungserklärung versteckt.

Sie sollten auf keinen Fall nicht auf die Abmahnung reagieren. Der Abgemahnte sollte grundsätzlich seiner Pflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nachkommen. Anderenfalls droht nämlich ein  Einstweiliges Verfügungsverfahren, was hohe Kosten auslöst.

Es ist daher die in vielen Fällen die Abgabe einer sogenannten "modifizierten Unterlassungserklärung" zu empfehlen, um so den Unterlassungsanspruch der Gegenseite zu erledigen. Diese modifizierte Unterlassungserklärung sollte so formuliert werden, dass so wenig wie möglich aber soviel wie nötig zugestanden wird. Bei der Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung sollte stets kompetente anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

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