Kanzlei Waldorf Frommer mahnt wegen "Fire with Fire" ab

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Rechtswidrige Nutzung von Tauschbörsen kann unschöne Folgen für den Anschlussinhaber haben

Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München geht nach wie vor in großem Umfang gegen Urheberrechtsverletzungen in sogenannten Tauschbörsen vor. Seit einigen Jahren vertritt die genannte Kanzlei hierbei eine Vielzahl bekannter Unternehmen aus der Medienbranche. So unter anderem auch die Universum Film GmbH. In deren Auftrag werden aktuell Abmahnungen für den  Film "Fire with Fire" ausgesprochen.

Hintergrund einer solchen Abmahnung ist stets der Vorwurf, über den Internetanschluss des Abmahnungsempfängers sei das jeweils genannte Werk rechtswidrig verbreitet worden. Dies dadurch, dass über den betreffenden Internetanschluss der genannte Film einerseits heruntergeladen wurde und dabei gleichzeitig anderen Nutzern zur Verfügung gestellt wurde.

Unterlassung, Schadenersatz und Erstattung von Anwaltskosten

Wäre dieser Vorwurf zutreffend, so könnte der jeweilige Rechteinhaber vom abgemahnten Anschlussinhaber sowohl die zukünftige Unterlassung der Rechtsverletzung als auch die Begleichung von Anwaltskosten und Schadenersatz fordern.

Zu diesem Zweck legt die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte jeweils auch gleich ein Muster einer Unterlassungserklärung vor. Dieses darf jedoch auf keinen Fall unterschrieben werden, weil es als Schuldanerkenntnis ausgelegt werden könnte. Daneben beziffert die Anwaltskanzlei die entstandenen Kosten auf 956 €, wobei hier 506 € Anwaltskosten und 450 € Schadenersatz geltend gemacht werden.

Abmahnungen sind nicht immer gleich Abzocke

Ein Vorwurf, den sich viele abmahnende Kanzleien regelmäßig anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass seitens der Rechteinhaber durchaus ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung. Trotzdem sollte man der Frage nachgehen, ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind.

Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.

Lassen Sie sich vom Anwalt helfen

Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden. Auch wenn es sich insoweit offenkundig um standardisierte Verfahren handelt, müssen Abgemahnte sich darüber bewusst sein, dass das Urheberrecht eine rechtliche Spezialmaterie ist. Ohne fachkundige Beratung ist eine richtige Reaktion auf eine Abmahnung so gut wie unmöglich.

Seien Sie insbesondere vorsichtig damit, sich auf Ratschläge aus Foren zu berufen. Auch die Beantwortung des Abmahnschreibens mit Musterschreiben ist unserer Erfahrung nach nicht zielführend. Noch ein Stück riskanter ist die Abgabe einer eigenhändig formulierten Unterlassungserklärung oder die Verwendung von Mustern aus dem Internet. Gerade die häufig empfohlene Vorgehensweise, ohne Anwalt eine „Minimal-Unterlassungserklärung“ in modifizierter Form abzugeben und anschließend zu schweigen (also keine Kommunikation mit dem Abmahner zu haben), hat sich gerade in den letzten beiden Jahren als Fehler herausgestellt. In solchen Verfahren häufen sich mittlerweile auch die Klagen.

Spätestens in einem Klageverfahren ist ein eigener Anwalt unserer Einschätzung nach ohnehin unentbehrlich. Dieser sollte jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt beauftragt werden, um das Verfahren gar nicht erst in dieses Stadium gelangen zu lassen.

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