LG Köln: Witwe haftet für Filesharing des toten Ehegatten

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Abmahnung, Prozesskostenhilfe
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Das Landgericht Köln hat einmal mehr seine sehr strenge Gesetzesauslegung im Rahmen von Filesharing-Fällen bestätigt. Bei der vorliegenden Entscheidung (LG Köln, Beschluss vom 21.01.2011, Az. 28 O 482/10) geht es um die Ablehnung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe.

Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mithin unter anderem, dass die Rechtsverfolgung nicht von vorneherein aussichtslos sein darf. Was genau war nun im vorliegenden Fall geschehen?

Eine Anschlussinhaberin war wegen einer über Ihren Internetzugang begangenen Urheberrechtsverletzung abgemahnt worden. Auf die Abmahnung selbst und auf ein Erinnerungsschreiben hin erfolgte keine Reaktion der Anschlussinhaberin, so dass der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung beantragte. Zwischenzeitlich verstarb der Ehemann der Anschlussinhaberin. Nach dem Vortrag der Anschlussinhaberin sei dieser der wahre Täter gewesen. Die Urheberrechtsverletzung an sich blieb jedoch unbestritten.

Gegen die einstweilige Verfügung wollte sich die Anschlussinhaberin nun zur Wehr setzen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe. Dies jedoch – zumindest beim LG Köln – ohne Erfolg.

Denn: Im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast ist der abgemahnte Anschlussinhaber dazu verpflichtet, mitzuteilen, wer die Rechtsverletzung begangen hat, wenn er dies selbst nicht gewesen sein will. Wenn ein Dritter nachweislich die Rechtsverletzung begangen hat, entfällt eine Haftung des abgemahnten Anschlussinhabers als Täter.

Genau hier lag nun im vorliegenden Fall das Problem: ein Nachweis der Behauptung, nicht die Anschlussinhaberin, sondern ihr mittlerweile verstorbener Ehemann sei der wahre Täter gewesen, konnte nicht geführt werden. Zu erreichen gewesen wäre dies etwa durch die Benennung des Ehegatten als Zeugen – und somit bei einem Toten offensichtlich  unmöglich. Für die Kölner Richter war dies jedoch kein Grund, von der üblichen Beweislasterverteilung abzusehen.

Im Ergebnis konnte der Entlastungsbeweis nicht geführt werden und die Anschlussinhaberin haftet nunmehr sowohl für die Kosten der Rechtsverfolgung als auch auf Schadenersatz in voller Höhe.

Die Entscheidung des LG Köln zeigt einmal mehr, dass eine fundierte anwaltliche Beratung nach einer Abmahnung durchaus empfehlenswert ist. Zugegeben stößt die Rechtsauslegung der Kölner Richter in diesem Bereich oft an die Grenzen dessen, was einer Partei zumutbar ist. Gerade im Hinblick auf die Höhe der mit einer Abmahnung geltend gemachten Gesamtforderung sollte jedoch von Anfang an, ausgerichtet an dieser strengen Rechtsprechung, ermittelt werden, ob eine Haftung als Täter, nur als Störer oder unter Umständen gar nicht in Betracht kommt. Dies kann im Zweifel viel Geld, Zeit und Nerven sparen.

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