Neue Abmahnungen von FAREDS und WeSaveYourCopyrights

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Urheberrechtsverletzungen an Titeln der CD "Future Dance Vol. 60"

Eine Vielzahl von neuen Abmahnungen ist uns in diesen Tagen zur Kenntnis gelangt. So mahnt die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft aus Hamburg diverse Urheberrechtsverstöße an Titeln der CD „Future Dance Vol. 60“ ab. Hierunter fallen bspw. „Kindervater – Spotlight“, „FT United feat. Goldstern – All about you“, „Lolita Jolie – Non Non Non“ oder auch „Die Atzen – Party (Ich will abgehen)“.

Daneben liegt uns eine Abmahnung der noch wenig bekannten Rechtsanwaltsgesellschaft WeSaveYourCopyrights aus Köln vor. Diese setzen im Auftrag der Zooland Music GmbH urheberrechtliche Ansprüche am Titel „Summer Of Love“ von Cascada durch.

Beigefügt sind den Abmahnung wie gewohnt Hinweise auf die derzeitige Rechtsprechung, Schadensersatzansprüche in Höhe von € 450,00 sowie eine vorformulierte Unterlassungserklärung. In Bezug auf den Schadensersatz sollten Sie durch einen Anwalt prüfen lassen, ob der Anschlussinhaber überhaupt als Täter der angeblichen Urheberrechtsverletzung in Frage kommt. Nur gegen einen Täter kann überhaupt ein Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger Verwendung und Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Musiktiteln geltend gemacht werden.

Hier ist es oftmals hilfreich, durch Arbeitsnachweise des Arbeitgebers nachzuweisen, dass man zur fraglichen Zeit überhaupt nicht mit dem streitgegenständlichen Internetanschluss im Internet war. Darüber hinaus sollten jedoch weitere Argumente geprüft werden, um der – durchaus strengen – sogenannten sekundären Beweislast gerecht zu werden.

Auch die Unterlassungserklärung sollte in solchen Fällen von einem erfahrenen Anwalt überprüft werden, da man sich durch die Unterschrift für 30 Jahren an die Vereinbarung bindet. Wer hier nicht aufpasst gibt darüber hinaus ein sogenanntes Schuldanerkenntnis ab. Hier hilft nur eine fachgerechte modifizierte Unterlassungserklärung, die Sie ausschließlich zu dem verpflichtet, was nach Prüfung der Sachlage notwendig ist.

Mit den entsprechenden Argumenten und Hintergrundinformationen ist es durchaus möglich, die enormen Kosten - zumindest teilweise - abzuwenden. Vorwiegend gilt nach unserer Meinung jedoch ein gerichtliches kostenintensives Verfahren zu vermeiden, da die Chancen aufgrund der von der Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien – vor allem zur Beweislast – vielfach relativ schlecht sind. Dies gilt natürlich nicht, wenn eindeutig bewiesen werden kann, dass die Urheberrechtsverletzung nicht von Ihrem Internetanschluss aus begangen wurde.