Risiken beim Kopieren und Verwenden fremder AGB

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, AGB, Abmahnung
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Wer ein (neues) Geschäft im Internet eröffnen oder dort sonstige Dienstleistungen erbringen möchte, sollte sich möglichst schon im Zuge der Homepage-Erstellung die Frage nach der rechtlichen Absicherung durch AGB und nach der Einhaltung der Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) stellen. Werden keine AGB verwendet, gelten die gesetzlichen Vorschriften, welche oft nicht die Eigentümlichkeiten und Risiken des individuellen Geschäftsmodells berücksichtigen und außerdem verständlicherweise weniger die Rechte des Anbieters sondern überwiegend diejenigen des Verbrauchers schützen. Das Verwenden von AGB ist daher in den meisten Fällen unerlässlich, wenn das Geschäft ordentlich funktionieren soll. Doch die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Erstellung von AGB scheuen viele. Denn die Kosten für maßgeschneiderte und wasserdichte AGB betragen – je nach Aufwand – mindestens zwischen 800 und 1500 € (in ganz einfach gelagerten Standard-Fällen erhält man hingegen schon Preise ab 250 €).

Nicht selten kommt es vor, dass der Betroffene nach identischen oder ähnlichen Anbietern sucht und deren AGB kopiert und verwendet. Diese Vorgehensweise birgt folgende Risiken:

Christian von der Heyden
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Trabener Straße 58a
14193 Berlin (Charlottenburg)
Tel: 030 288 68 500
Web: http://www.ra-vonderheyden.de
E-Mail:
Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Miet- und Pachtrecht
Preis: 50 €
Antwortet: ∅ 17 Std. Stunden

Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Nach einer Entscheidung des OLG Köln (28 O 368/08) verstößt das Kopieren und Nutzen fremder AGB gegen das Urheberrechtsgesetz. Danach können AGB als „(wissenschaftliches Gebrauchs-) Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) eine persönliche geistige Schöpfung darstellen", welche den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießt. Ausdrücklich soll dies aber nur dann gelten, wenn sich die Klauseln „wegen ihres gedanklichen Konzepts" oder ihrer  „sprachlichen Fassung von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben". Bei knappen, zutreffenden Standardformulierungen,  sei dies jedoch nicht der Fall, wenn sie durch „Rechtslage und sachliche Regelungsanforderungen geprägt" seien. Zu berücksichtigen sind, wie so oft, die Besonderheiten des Einzelfalls, wobei die Grenze zwischen rechtskonformer Praxis und unzulässiger Nutzung fließend sein kann. Dem juristischen Laien dürfte sich dies in den seltensten Fällen erschließen.

Die Folgen einer unberechtigten Nutzung der AGB können den Verwender teuer zu stehen kommen. So droht in der Regel eine Abmahnung des Berechtigten/Urhebers (dies ist i. d. R. der Rechtsanwalt, der die AGB erstellt hat), wobei der Verwender aufgefordert wird, die AGB unverzüglich herauszunehmen, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen sowie Schadensersatz in Höhe der üblichen Vergütung für die Erstellung von AGB zu bezahlen (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG). Unterschreibt der Verwender die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht, wird der Urheber regelmäßig den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen. Hierdurch entstehen weitere Kosten, die der Verwender zu tragen hat. All diese Kosten trägt er dann im Ergebnis „umsonst" da er nicht befugt ist, die AGB weiter  zu nutzen.

Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen

Wer fremde AGB verwendet, setzt sich zudem der Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen durch Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände aus. Denn oftmals halten die übernommenen AGB einer rechtlichen Überprüfung nicht stand bzw. sind dermaßen veraltet, dass sie nicht mehr der geltenden Rechtslage entsprechen. Wenn z. B. in AGB eine Widerrufsbelehrung enthalten ist, die vor dem 11. Juni 2010 erstellt wurde, kann ein Verwender wegen der an diesem Stichtag eingetretenen Gesetzesänderung abgemahnt werden. Auch von diesem Aspekt gesehen ist es durchaus lohnenswert, vorbeugend einen Anwalt mit der Erstellung oder Überarbeitung von AGB zu beauftragen.

Möglichkeiten der Vorbeugung

Die sicherste Variante zur Vorbeugung ist – wie bereits erläutert – die Beauftragung eines Anwalts mit der Erstellung der AGB. Angesichts der o. g. Risiken zahlen sich die hierfür anfallenden Kosten regelmäßig aus. Zwar können auch Anwälte bei der Erstellung der AGB Fehler begehen, die z. B. eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung möglich machen. Jedoch steht hinter jedem Anwalt eine Rechtsschutzversicherung, welche für den daraus folgenden Schaden aufkommt.

Im Übrigen gibt es eine Fülle von Muster-AGB, welche von Industrie- und Handelskammern sowie anderen Interessenverbänden/Institutionen herausgegeben werden und als „Standard-AGB" frei verwendbar sind. Diese eignen sich für ganz einfache Geschäftsmodelle, von denen es schon eine Vielzahl gibt und für die sich mittlerweile eine ständige Rechtspraxis herausgebildet hat. Doch auch hier ist Vorsicht geboten, da auch diese Dokumente nicht auf dem neuesten rechtlichen Stand sein können. Die meisten Anbieter von AGB weisen zudem ausdrücklich darauf hin, dass kein Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit erhoben werden kann. Solche AGB kann man sich aber wesentlich kostengünstiger als eine Kompletterstellung von einem Anwalt „absegnen" bzw. für vertragsrechtliche Einzelfragen anpassen lassen.

Verhalten des Verwenders bei erfolgter Abmahnung

Wurde ein Verwender wegen Verstoßes gegen das Urhebergesetz oder gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen abgemahnt, gilt die Grundregel: Keine vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Gegenseite unterzeichnen.  Denn diese geht oft weiter, als erforderlich und berücksichtigt keine etwaige Änderung der Sach- und Rechtslage in der Zukunft. Außerdem ist oft ein Anerkenntnis hinsichtlich einer zu hoch gegriffenen Schadensersatzforderung enthalten. Die eingebauten Tücken können vielfältig sein, sodass auch hier anwaltlicher Rat eingeholt werden sollte, um gegebenenfalls eine modifizierte Erklärung zu verfassen.

Rechtsanwalt
Christian von der Heyden
Konstanzer Str. 6
10707 Berlin

Tel.: 030 28868500

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