Streitwert bei Filesharing eines kompletten Musikalbums

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Das LG Magdeburg (Urteil des LG Magdeburg vom 08.09.2010, Aktenzeichen 2 S 226/10) hat in der betreffenden Entscheidung den Streitwert bei einem einmaligen Download eines vollständigen Musikalbums deutlich abgesenkt.

Wird einer Privatperson der illegale Download eines einzigen Musikalbums vorgeworfen, so handelt es sich - so das Landgericht Magdeburg - nicht um eine gewerbliche Nutzung, sondern um eine lediglich bagatellartige Rechtsverletzung. Der von dem Anwalt des Rechteinhabers für die Abmahngebühren zugrunde gelegte Streitwert von 50.000 Euro ist in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt. Das Gericht nahm hier einen Gegenstandswert von lediglich 5.000 Euro an.

Die Entscheidung ist begrüßenswert, da sie einmal mehr klarstellt, dass die Festsetzung des Streitwertes keine abschreckende oder sanktionierende Wirkung hat.

Die Entscheidung zeigt aber auch, dass – wie von vielen Abmahnkanzleien immer wieder in den entsprechenden Abmahnschreiben dargelegt – die teilweise erschreckend hohen Streitwerte sowie die daraus resultierenden Anwaltskosten keinesfalls in jedem Fall zutreffend sind. Dabei sind die Unterschiede erheblich: bei einem Streitwert von 50.000 € betragen die Anwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit bereits 1.641,96 Euro (inkl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ). Bei einem Streitwert von nur 5.000 € hingegen sinkt der Betrag auf 489,45 Euro (wiederum inkl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer).

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vorliegend ein komplettes Musikalbum betroffen war, ist im Hinblick auf Musik-Einzeltitel bei einer Abmahnung nochmals von einem geringeren Streitwert auszugehen.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, so sollten Sie die geforderten Summen keinesfalls ungeprüft begleichen,  noch weniger die vorformulierten Unterlassungserklärungen ohne weiteres unterzeichnen. Hier ist eine anwaltliche Beratung vorab zu empfehlen.

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