Streitwertreduzierung auf 3.000 Euro bei Filesharing

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Den Streitwert beim Filesharing eines aktuellen Musikablums, das aus insgesamt 12 Einzeltiteln besteht, reduzierte nun das Amtsgericht Aachen im Urteil vom 16.07.2010 (Az: 115 C 77/10) auf 3.000,- Euro.

Ausgangspunkt der Entscheidung war, wie sollte es anders sein, ein außergerichtlicher Rechtsstreit bei dem die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei den Streitwert für die Abmahnung wegen des Filesharings von einem Musikalbum, bestehend aus 12 Einzelmusiktiteln, auf 50.000,- Euro bezifferte.

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In einem anschließenden Gebührenstreitverfahren, bei dem sich nun der Beklagte (Adressat der Abmahnung im Ausgangsfall) und die Klägerin (ein Unternehmen, an welches der ehemalige Rechtsanwalt des Beklagten sein Beratungshonorar für die außergerichtliche Tätigkeit abgretreten hatte) gegenüberstanden, hatte das AG Aachen nun über die Höhe des Streitwertes zu entscheiden, welchen der frühere Rechtsanwalt als Grundlage für seine Gebührenforderung angenommen hatte. Die Höhe hatte dieser dabei der ursprünglichen Abmahnung (Streitwert 50.000,- Euro) entnommen.

Dabei argumentierte das Gericht, dass für die Bestimmung des Streitwertes der tatsächliche Wert des verfolgten Interesses maßgeblich sei. Somit seien die Rechtsanwaltsgebühren nach den Bestimmungen des RVG aus einem Streitwert von 3.000,- Euro zu berechnen und nicht, wie nach einem angenommenen Streitwert von 50.000,- Euro.

Weiter führt das Gericht aus: Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die ursprüngliche Abmahnung im Ausgangsfall hatte das Ziel, weiteres Anbieten im Internet des Musikablums zum Nachteil des Rechteinhabers zu verhindern. Dieses Interesse, so das AG Aachen, sei nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der ins Netz gestellten Titeln zu bemessen, sondern vielmehr seien die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Damit berief sich das AG Aachen auch auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 23.12.2009 (Az: 6 U 101/09).

Aus Sicht des Autors wird die Entscheidung des Gerichts, die Streitwerte für Filesharing-Abmahnungen auf ein zu vertretendes Maß zu reduzieren, sehr begrüßt. Somit kann beobachtet werden, dass sich immer mehr Gerichte dieser Tendenz anschließen und damit die Gegenwehr auch gegen unberechtigte Abmahnungen zukünftig nicht mehr in ein wirtschaftliches Missverhältnis stellt.

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