Vorsicht bei schnellem Online-Verkauf: Abmahnung und Kostenfalle droht

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Online-Verkauf, Fotos, Abmahnung, Kostenfalle, Verkaufsplattform
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
2

Die Falle Urheberrecht - teure Produktfotos verderben Laune und Gewinn

Eben mal das alte Handy bei eBay verkaufen. Das nutzlose Geburtstagsgeschenk versuchen, bei Facebook zu vergolden. Schnell ein Bild auf der Herstellerhomepage runtergeladen, auf der Verkaufsplattform hochgeladen, fertig ist das Schnäppchen-Angebot.

Solch Ansinnen kann teuer werden, und leicht den Spaß an der neuen leichten Online-Shopping-Welt verderben.

Das Recht an seinem Bild lässt sich der Urheber im Zweifel gut vergüten, und das völlig zu recht. Schließlich ist es sein Bild, mit dem er tun und lassen kann was er will. So will es das Urheberrecht.

Die Verkaufskosten etwa für ein 50 €-Handy können so leicht vierstellige Summen erreichen. Es summieren sich: Die Lizenzgebühren für jedes einzelne verwendete Bild („Lizenzanalogie", § 97 Abs. 2 UrhG), ein eventueller Schadensersatzbetrag für die Nichtnennung des Urhebers (§§ 13, 97 Abs. 2 Satz 3,4) sowie die Abmahnkosten, also in der Regel die Kosten für den vom Urheber beauftragten Rechtsanwalt (§ 97 Abs. 2 UrhG).

Die Höhe der so auflaufenden Kosten lässt sich dabei nicht pauschal vorhersagen.

Nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG kann die nachträgliche Lizenzgebühr insbesondere auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Hier kommt es etwa darauf an, ob der Urheber die Fotos professionell von vornherein zu Vermarktungszwecken angefertigt hat, ob es sich um einen Privatverkauf handelte und zu welchem Preis der abgebildete Gegenstand verkauft wurde. In der Rechtsprechung scheint sich für Fotonutzungen im Rahmen von Privatverkäufen geringwertiger Sachen auf eBay ein Betrag pro Foto von 20 € durchzusetzen, wobei sich allerdings jegliche schematische Betrachtung verbietet (vergl. hierzu etwa das sehr ausführliche Urteil des OLG Braunschweig vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11). Es bleibt eine Sache des Einzelfalls, welcher Betrag gefordert werden kann.

Gleiches gilt für den sich in der Vergangenheit eingebürgerten 100-%igen Schadensaufschlag auf die Lizenzgebühr für die Nichtnennung des Urhebers. In oben bezeichnetem Urteil wurde dieser Aufschlag nicht gewährt. Ein Anspruch hierauf könne nur entstehen, wenn dieser einer angemessenen Vergütungspraxis entspreche. Hierzu fehle es bei privaten eBay-Verkäufen aber an einer Lizenzpraxis, die bei unterbliebenem Urhebernachweis zu einem Lizenzaufschlag führe (Urteil des OLG Braunschweig vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11).

Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechungspraxis und der jedes Mal nötigen Einzelfallbetrachtung kann hier der Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts Bares sparen. Denn die Urheber versuchen im Zweifel durchzusetzen, was geht. Sprechen Sie mich hierzu an.

Gleiches gilt auch für den in aller Regel größten Kostenfaktor: Die vom Urheber zurückgeforderten Kosten der (in vielen Fällen oftmals wohl berechtigten) Abmahnung in Form von Rechtsanwaltsgebühren.

Auch hier bieten unklare Rechtsbegriffe und je nach Einzelfall auslegbare gesetzliche Regelungen einen durchaus zulässigen Spielraum, exorbitante Summen zu fordern. Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nach dem zugrunde zu legenden Streitwert, den zunächst die Gegenseite bestimmt. Es sind Fälle bekannt, in denen Rechtsanwälte für die hier thematisierten privaten eBay-Verkäufe Streitwerte von bis zu 16.000,00 € behaupten, was Gebühren in Höhe von 735,80 € entspricht.

Dabei wird gerade bei diesen Fällen oftmals die Regelung des § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG zur Anwendung kommen, die den Aufwendungsersatzanspruch auf 100 € deckelt. Voraussetzungen: Es muss sich (1) um die erstmalige Abmahnung in (2) einem einfach gelagerten Fall mit (3) einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handeln, der (4) außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfand (vgl. auch wieder: Urteil des OLG Braunschweig vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11).

Dies zeigt:

Insbesondere im Urheberrecht lauern Fallen, die den so einfach geglaubten Online-Verkauf zu einem Verlustgeschäft werden lassen.

Achten Sie darauf, mit welchen Bildern Sie ihr Angebot schmücken. Im Zweifel fotografieren Sie die zu verkaufenden Gegenstände selbst.

Ist das Kind einmal in den Brunnen gefallen: Akzeptieren Sie keine übersetzten Forderungen und lassen Sie den Sachverhalt anwaltlich prüfen. Gerade im Urheberrecht lässt sich so oft viel Geld sparen.